Das Konkurrenzverbot als Nebenabrede verbietet dem Verpflichteten, im Zusammenhang mit einem Hauptvertrag, wie dem Verkauf einer Praxis oder eines Ladens, der Übertragung eines Mietvertrages etc., in gegenständlicher, örtlicher und temporaler Hinsicht, für einen Dritten oder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, seinen Hauptvertragskontrahenten direkt oder indirekt zu konkurrenzieren:
Begriff
- Konkurrenzverbot = Abrede zwischen den Vertragsparteien, wonach letzterer den ersteren, nach Massgabe des Inhaltes des Hauptvertrages, nicht konkurrenzieren darf
Grundlage
- OR 340 ff. (analog, insbesondere in Tragweite)
- ZGB 27 (absolute Schranken)
- KG (gesetzliche Schranken der Vereinbarung)
- UWG (sofern gleichzeitig noch gesetzliche Schutznormen verletzt werden)
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
Form
- Schriftform empfehlenswert, wenn auch nicht vorgeschrieben
Verbreitung/Bedeutung
- Das Motiv für die Abrede eines Konkurrenzverbotes schützt den Zweck des Hauptvertrages, d.h. das mit dem Hauptvertragsabschluss intendierte Ziel
- Die Konkurrenzverbotsabrede schützt die Werthaltigkeit der Investition des Vertragskontrahenten resp. in der Regel des „Übernehmers“
- Die Vereinbarung eines nebenabredlichen Konkurrenzverbotes ist preisrelevant, als der im Schutzbereich befindliche Vertragskontrahent ein solches regelmässig abzugelten hat
- Wird oft durch eine Konventionalstrafe abgesichert
- Anwendung in Geschäftsvorfällen, teilweise bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften
Wirkung
- Wirkungszeitpunkt
- Das Konkurrenzverbot entfaltet seine Wirkung grundsätzlich gemäss der Parteivereinbarung, soweit nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben
- Wirkungsumfang
- Gegenstand (zweckkonform mit Hauptvertragsinhalt)
- Ort (zweckkonform)
- Dauer (zweckkonform)
Sanktionsfolgen
- Vertraglich mögliche Inhalte bei Konkurrenzverbotsverletzung/en
- Schadenersatz
- Konventionalstrafe
- Realdurchsetzung
- Auflösung / Hinfall des Hauptvertrages
- Gewinnabschöpfung beim Verletzer
- Quantitativ der Konventionalstrafe
- Im Rahmen des wirtschaftlichen Interesses gemäss Hauptvertrag nicht übermässig
- Tipp:
- Formulierung einer kumulativen Konventionalstrafe, die die Einforderung der Konventionalstrafe neben und zusätzlich zur Realerfüllung, d.h. inklusive der Weitergeltung des Konkurrenzverbotes gemäss der ursprünglichen Vereinbarung, ermöglicht, zur Vermeidung einer „Ablöse-Zahlung“ resp. eines „Freikaufs“ vom Konkurrenzverbot
Beschränkung
- Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand am wirtschaftlichen Interesse der Parteien bezüglich des Hauptvertrages auszurichten
- Sofern das Verbot bei einem Vertragskontrahenten das individuelle, wirtschaftliche Fortkommen hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten einschränkt, sind die Voraussetzungen des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbotes mit zu berücksichtigen
Wegfall des Konkurrenzverbots
- wenn der Zweck des Hauptvertrages, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr erreicht werden kann, oder falls der geschützte Vertragskontrahent kein eigenes, wirtschaftliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung hat
- wenn die Vertragskontrahenten bezüglich des Konkurrenzverbotes auflösende Bedingungen explizit vereinbart haben, und eine solche eingetreten ist
- wenn der Hauptvertrag vertragsgemäss oder rechtmässig aufgelöst sowie beendet wird, und das Konkurrenzverbot nicht über die Vertragsbeendigung hinaus zu wirken vereinbart wurde
Spannungsfeld
- Das Konkurrenzverbot steht in einem vielschichtigen Spannungsfeld
- Weniger Sozialschutz als im Arbeitsrecht, d.h. grösserer Vereinbarungsspielraum
- Wettbewerbs- und kartellrechtliche Schranken (Gebietsabsprachen etc.)
- Polizeirechtliche Schranken (Betriebsbewilligungen etc.)
Redaktion von Konkurrenzverbotsklauseln
- 1. Heikle Umschreibung der verbotenen Konkurrenzierung
- Gültigkeitsrisiko
- Keine zu einengenden Formulierungen (neue Geschäftsfelder)
- Abschliessende Aufzählungen sind zu vermeiden; wählen Sie die Begriffe „… wie …“ oder „… insbesondere …“
- ACHTUNG: Bei der gegenständlichen, örtlichen und zeitlichen Umschreibung der zu verbietenden Konkurrenztätigkeit sollte eine übertriebene Grosszügigkeit aber vermieden werden > Vermeidung einer Übermässigkeit resp. Unklarheit sowie Unbestimmtheit
- Richterliche, konkrete Verbotseinschränkungen infolge Übermässigkeit können auch zu einer Kürzung des Konventionalstrafenbetrags führen (Herstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zwischen Verbotsumfang und Konventionalstrafe)
- 2. Umschreibung der Sanktionsfolgen
- Schwieriger Schadensnachweis in der Praxis > deshalb Vereinbarung einer Konventionalstrafe
- Quantitativ der Konventionalstrafe
- Bemessen am Interessenwert des Hauptvertrages
- Massgeblichkeit des individuell konkreten Einzelfalls
- Formulierung einer kumulativen Konventionalstrafe, die die Einforderung der Konventionalstrafe neben und zusätzlich zur Realerfüllung, d.h. inklusive der Weitergeltung des Konkurrenzverbotes gemäss der ursprünglichen Vereinbarung, ermöglicht, zur Vermeidung eines simplen „Freikaufs“
- vgl. OR 160 Abs. 1/Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung:
- “Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.“
- vgl. OR 160 Abs. 1/Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung:
- 3. Umschreibung der Realexekution / Weitergeltung Konkurrenzverbot
- Im Gegensatz zum finanziellen Ausgleich von Schadenersatz und Genugtuung zielt die Realexekution auf eine Verhinderung der Konkurrenzierung in natura, ggf. unter richterlicher Strafandrohung
- Erfordernis der expliziten Erwähnung in der Konkurrenzverbotsklausel
- Die Durchsetzungschancen bezüglich einer vereinbarten Realerfüllung stehen in Relation zum Interesse an einer solchen, d.h. es besteht eher die Gefahr, dass die Realerfüllung richterlich als übermässig qualifiziert wird
- 4. Vertragsnachträge
- Unveränderter und vollinhaltlicher Fortbestand des Konkurrenzverbotes erwähnen, und zwar auch bei weiteren Vertragsnachträgen, ansonsten ein qualifiziertes Schweigen und eine konkludente Aufhebung des Konkurrenzverbots angenommen werden könnte
- Vgl. hiezu BGE 4A_581/2008 (arbeitsrechtlicher Fall)
- 5. „in dubio contra stipulatorem“ / Textvorschlagsrisiko
- Unklarheitenregel bei Vertrags-Auslegung, im Zweifelsfall zu Lasten des Vertragsredaktors
- Empfehlung: legal check durch Rechtsanwalt
- 6. Auslegung
- Einschränkende Auslegung von Konkurrenzverboten durch die Gerichte im Rahmen des Schutzes der Wettbewerbsfreiheit / Systemschutz
Weiterführende Link
- Zur Checkliste – Konkurrenzverbot
- Weitere Informationen zum arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot und zu anderen Konkurrenzverboten
- Zur Dauer des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbots
Musterklausel
[Redigation vom Zweck und Inhalt des Hauptvertrages abhängig sowie mit Wettbewerbs- und Kartellrecht abzugleichen: Im Rahmen der Compliance deshalb kein Mustertext möglich. Für den Entwurf einer individuellen Konkurrenzverbotsklausel stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung]
s.e.&o.