Je nach Mandatsgegenstand ist die Gefahr einer Haftung gegenüber Dritten real. Es empfiehlt sich daher, im Mandatsvertrag bzw. im Treuhandvertrag (aber u.a. auch im Arbeitsvertrag), zB für das Engagement als fiduziarischer Verwaltungsrat, die Schadloshaltung und deren Umfang ausdrücklich zu regeln. Sogenannte Schadloshaltungsklauseln gelten grundsätzlich als zulässig, wobei natürlich die allgemeinen Schranken von OR 20 (widerrechtlicher oder sittenwidriger Inhalt) bzw. OR 157 (unzulässige Bedingungen) zu berücksichtigen sind:
Begriff
- Schadloshaltungsklausel = Vereinbarung zwischen den Parteien mit dem Zweck, den Beauftragten von der Haftung für Schäden freizustellen, die er im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit bei Dritten verursacht
Grundlage
- OR 402 Abs. 2
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
Verbreitung/Bedeutung
- Insbesondere in Mandats-, Treuhands-, Arbeitsverträgen anzutreffen
- Allenfalls neben oder zusätzlich zu einer D&O-Versicherung (Directors and Officers-Versicherung); vgl. www.d-and-o.ch
- Die Parteien können die Haftungsbedingungen in verschiedene Richtungen hin vertraglich modifizieren und den zu ersetzenden Schaden gegenüber der dispositiven Regelung von OR 402 Abs. 2 näher umschreiben und präzisieren
- Schadloshaltungsklauseln gelten deshalb als vertragliche Mandatskonkretisierungen
Umschreibung des Haftungsfalles
- in Bezug auf die Entstehung des Schadens
- zB nur Schäden aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche
- zB nur Schäden aufgrund vertraglicher Haftung
- in Bezug auf die Art des Schadens
- zB Ersatz von entgangenem Gewinn
- zB Ersatz des Verdienstausfalls
- in Bezug auf die Höhe des Schadenersatzes
- zB nicht von Haftpflicht gedeckter Teil
- in Bezug auf das Verschulden des Beauftragten
- zB Haftungsausschluss bei Absicht oder Grobfahrlässigkeit
- in Bezug auf Weisungen des Auftraggebers
- zB Schaden wird nur ersetzt, wenn er nicht auf eine Verletzung einer rechtmässigen Weisung zurückzuführen ist
- auf das Verschulden des Auftraggebers
- zB unrechtmässige Weisungen
- zB Verschweigungen
Wirkung
- Wird der Beauftragte von Dritten im Rahmen der Auftragserfüllung belangt, so wird er vom Auftraggeber schadlos gehalten
- Die Freistellung bzw. Erstattung folgender Kosten steht im Zentrum einer Schadloshaltungsklausel:
- Erstattung von Schadenersatz
- Schaden der Gesellschaft, aber nur bei leichter Fahrlässigkeit oder im Vergleichsfall
- Schaden von Dritten, v.a. Aktionären und Gläubigern
- Bevorschussung und Übernahme der Prozesskosten
- Übernahme von Anwaltskosten
- Erstattung von Geldstrafen
- Ersatz von Versicherungsselbstbehalten und Versicherungsregressen
- Erstattung von Schadenersatz
Literatur
- Vischer Markus, Schadloshaltungsklauseln in Mandatsverträgen fiduziarischer Verwaltungsräte, in: AJP 2003 S. 491 ff.
- Catalan Philippe, Schadloshaltung und Haftungsausschluss bei Leitungsorganen einer Aktiengesellschaft – Möglichkeiten und Grenzen nach Schweizer Recht, Zürich 2007, S. 41 f.
Weiterführende Informationen
Musterklausel
Wird der Beauftragte von Dritten im Rahmen der Auftragserfüllung belangt, so wird er vom
Auftraggeber schadlos gehalten, sofern und soweit der Schaden nicht bereits durch Leistungen einer Haftpflichtversicherung bzw. einer D&O-Versicherung gedeckt wird.
Individualisierung:
- Erstattung Schadenersatz
- Schaden der Gesellschaft, aber nur bei leichter Fahrlässigkeit oder im Vergleichsfall
- Schaden von Dritten, v.a. Aktionären und Gläubigern
- Bevorschussung und Übernahme der Prozess- und Anwaltskosten
- Erstattung von Geldstrafen
- Ersatz von Versicherungsselbstbehalten und Versicherungsregressen
Zur Deckung der Haftungsrisiken versichert der Auftraggeber den Beauftragten in angemessenem Umfang.
s.e.&.o.