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Vertrag / Vertragsrecht

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Abfindungsklauseln

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der Abfindungsklausel werden Berechnung und Auszahlung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters im Zusammenhang mit Fortsetzungsklauseln und Eintrittsklauseln festgelegt:

Begriff

  • Abfindungsklausel   =   Vereinbarung betreffend Art und Weise der Berechnung und Auszahlung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters an die nicht in die Gesellschaft eintretenden Erben

Grundlage

  • OR 580

Rechtsgrund

  • Gesellschafts- resp. Gesellschaftervertrag, untechnisch auch „Gesellschaftsstatuten“

Wirkung

  • Die Abfindungsklausel ist eine „uneigentliche Nachfolgeklausel
  • Die Abfindungsklausel bestimmt einzig die finanziellen Folgen für die Beteiligten, d.h. für die Erbengemeinschaft sowie die „Restgesellschaft“ resp. „Restgesellschafter“:
    • Berechnungsgrundlage
    • Berechnungszeitpunkt
    • Berechnungsmethode
    • ev. Betragslimite
      • Fixbetrag
      • obere und untere Limite
      • etc.
    • Abfindungszeitpunkt
      • zB Teilzahlungen über mehrere Quartale oder Jahre, je nach den individuell konkreten Umständen

Literatur

  • WOLF Stefan., Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 17 f.
  • Handschin Lukas, Die Auflösung der einfachen Gesellschaft, S. 225 ff.
  • Hausheer Heinz/Pfäffli Roland, Zur Bedeutung des Anwachsungsprinzips bei der einfachen Gesellschaft und bei der Gütergemeinschaft, in ZBJV 130/1994, S

Musterklausel

Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungs- und Berechnungsmethoden ist eine Musterklausel wenig sinnvoll. Abfindungsklauseln sind individuell, je nach Gesellschaft und gewünschten Bewertungs- und Berechnungsmethoden, zu entwerfen. Gerne helfen wir Ihnen dabei, eine passende Abfindungsklausel für Ihre Gesellschaft zu gestalten.

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