Mit der Abfindungsklausel werden Berechnung und Auszahlung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters im Zusammenhang mit Fortsetzungsklauseln und Eintrittsklauseln festgelegt:
Begriff
- Abfindungsklausel = Vereinbarung betreffend Art und Weise der Berechnung und Auszahlung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters an die nicht in die Gesellschaft eintretenden Erben
Grundlage
- OR 580
Rechtsgrund
- Gesellschafts- resp. Gesellschaftervertrag, untechnisch auch „Gesellschaftsstatuten“
Wirkung
- Die Abfindungsklausel ist eine „uneigentliche Nachfolgeklausel“
- Die Abfindungsklausel bestimmt einzig die finanziellen Folgen für die Beteiligten, d.h. für die Erbengemeinschaft sowie die „Restgesellschaft“ resp. „Restgesellschafter“:
- Berechnungsgrundlage
- Berechnungszeitpunkt
- Berechnungsmethode
- ev. Betragslimite
- Fixbetrag
- obere und untere Limite
- etc.
- Abfindungszeitpunkt
- zB Teilzahlungen über mehrere Quartale oder Jahre, je nach den individuell konkreten Umständen
Literatur
- WOLF Stefan., Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 17 f.
- Handschin Lukas, Die Auflösung der einfachen Gesellschaft, S. 225 ff.
- Hausheer Heinz/Pfäffli Roland, Zur Bedeutung des Anwachsungsprinzips bei der einfachen Gesellschaft und bei der Gütergemeinschaft, in ZBJV 130/1994, S
Judikatur
- Zur Rechtsnatur einer Abfindungsklausel
Weiterführende Link
Musterklausel
Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungs- und Berechnungsmethoden ist eine Musterklausel wenig sinnvoll. Abfindungsklauseln sind individuell, je nach Gesellschaft und gewünschten Bewertungs- und Berechnungsmethoden, zu entwerfen. Gerne helfen wir Ihnen dabei, eine passende Abfindungsklausel für Ihre Gesellschaft zu gestalten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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