Für eine geheim gehaltene Tatsache besteht nach OR 321a Abs. 4, 2. Halbsatz, insofern bereits gesetzlich eine nachwirkende Geheimhaltungspflicht, als der Arbeitnehmer zwar das Geheimnis des Arbeitgebers zu wahren hat, diese Geheimnisverpflichtung aber mit seinem persönlichen Interesse am beruflichen Fortkommen abgewägt wird. Ziel dieser Abwägung ist es, dass der Arbeitnehmer die von ihm an der Arbeitsstelle erworbenen Fertigkeiten inskünftig, trotz Geheimhaltung, in einem vernünftigen Ausmass soll umsetzen und wirtschaftlich nutzen können.
Die Parteien können die nachwirkende Geheimhaltungspflicht mit einer Geheimnisschutzklausel, insofern anpassen resp. verstärken, als das Geheimnis strikte zu wahren ist, womit die oberwähnte Interessenabwägung entfällt:
Begriff
- Geheimnisschutzklausel = Vereinbarung zwischen den Parteien, Geheimnisse des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses strikte zu wahren
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
Verbreitung/Bedeutung
- Die Geheimnisschutzklausel findet sich in arbeitsrechtlichen Verträgen
- Die Ausweitung der Geheimhaltungspflicht mit einer Geheimnisschutzklausel wird meistens in Branchen eingesetzt, wo die Geheimhaltung von Unternehmensdaten einen hohen, betriebswirtschaftlich entscheidenden resp. unternehmenserfolgsbezogenen Stellenwert hat, wie zB in der Entwicklung und Forschung
Wirkung
- Geheimnisschutzklauseln können spezifisch für folgende Punkte verfasst werden:
- Informationen aus der Geheimsphäre des Arbeitgebers
- Beweislast für Geheimnisqualifikation: Arbeitgeber
- Kundenstamm (gerichtsnotorisch)
- der Mitarbeiterbestand gilt nicht als Geschäftsgeheimnis
- die Verhinderung der Mitarbeiterabwerbung kann nur über ein Personalabwerbeverbot erreicht werden
- Beweislast für Geheimnisqualifikation: Arbeitgeber
- Verwertungsverbot von geschützten Informationen
- ev. verbunden mit einer Konventionalstrafe
- Informationen aus der Geheimsphäre des Arbeitgebers
Beschränkung
- Faktisch läuft diese vertraglich erweiterte, nachwirkende Geheimhaltungspflicht auf ein Konkurrenzverbot hinaus, weshalb vorsichtshalber die Regeln von OR 340 ff. zu wahren sind
- Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist
- Konkurrenzverbot darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten
- Allgemeine Schranken von ZGB 27 beachten
Musterklauseln
Geheimnisschutzklausel
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die beim Arbeitgeber zur Kenntnis genommenen Unternehmensgeheimnisse weder Dritten zu offenbaren noch selbst zu verwerten.
Geheimnisschutzklausel mit Konventionalstrafe
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die beim Arbeitgeber zur Kenntnis genommenen Unternehmensgeheimnisse weder Dritten zu offenbaren noch selbst zu verwerten.
Begrenzungen:
- sachlich: Branche xy
- örtlich: Kantone X,Y,Z
- zeitlich: X Monate
Jeder Verstoss gegen dieses Geheimnisschutzklausel verpflichtet den Arbeitnehmer zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von CHF …… (Schweizerfranken ……) sowie zum Ersatze des den Konventionalstrafenbetrag übersteigenden weiteren Schadens. Der Arbeitgeber kann kumulativ die Realerfüllung der Verpflichtung aus der Geheimnisschutzklausel und die Bezahlung der Konventionalstrafe samt Ersatz des weiteren Schadens verlangen.
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