Exklusivklauseln spielen dort eine Rolle, wo ansonsten Mehrfachverhältnisse möglich sind. Mit Exklusivklauseln vereinbaren die Vertragsparteien, wirtschaftlich zusammenzuarbeiten und andere potentielle Mitstreiter, im Rahmen des Vertragsgegenstandes sowie soweit wettbewerbs- und kartellrechtlich erlaubt, von einer Teilnahme oder Nebenteilnahme am fraglichen Geschäft auszuschliessen:
Begriff
- Exklusivklausel = Vereinbarung zwischen den Parteien, bezüglich des Vertragsgegenstandes oder –inhaltes exklusiv miteinander zusammenzuarbeiten und Dritte von der Teilnahme oder Nebenteilnahme am Geschäft auszuschliessen, soweit rechtlich zulässig
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
Verbreitung/Bedeutung
- Exklusivklauseln spielen dort eine Rolle, wo ansonsten Mehrfachverhältnisse möglich sind, wie beispielsweise bei folgenden Vertragsarten:
- Maklerverträge
- Ein Maklervertrag kann mit dem Merkmal der Ausschliesslichkeit („exklusiv“) abgeschlossen werden
- Der Auftraggeber verpflichtet sich dadurch, das beabsichtigte Geschäft keinem Dritten zu übergeben
- In diesem Fall kann der Makler zur Tätigkeit verpflichtet sein
- Maklerrecht
- Alleinvertriebsvertrag
- Im Alleinvertriebsvertrag bestehen die wesentlichen Exklusivbestimmungen in der Zuweisung von Gebiet und Kunden
- Um Sanktionen zu vermeiden, sind Alleinvertriebsverträge auf ihre kartellrechtliche Verträglichkeit hin zu überprüfen
- Alleinvertriebsvertrag
- Agenturvertrag
- Bei Agenturverträgen vermutet das Gesetz Exklusivität des Agenten vgl. OR 418f III
- Agenturvertrag
- Franchisingvertrag
- Der Franchisingvertrag kann, soweit rechtlich erlaubt, Exklusivklauseln zur Preisbindung und Gebietsabrede enthalten
- Franchisingvertrag
- Maklerverträge
Wirkung
- Exklusivklauseln führen dazu, dass im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Sachverhalten, bei denen grundsätzlich mehrere Parteien mit- oder nebeneinander agieren könnten, zwei oder zumindest eine begrenzte Anzahl von Parteien, gestützt auf vertragliche Vereinbarungen, ausschliesslich miteinander zusammenarbeiten
- Weitere potentielle Mitstreiter oder Anbieter werden durch die Exklusivklauseln, soweit rechtlich erlaubt, ausgeschlossen
- Exklusivklauseln können, je nach Ausgestaltung und Auswirkungen auf den Wettbewerb, wettbewerbs- und kartellrechtliche Bestimmungen verletzen
- Insbesondere, falls mit Exklusivklauseln eine marktbeherrschende Stellung ausgenützt wird etc.
Judikatur
- Zur Exklusivklausel im Mäklervertrag
Weiterführende Link
Musterklausel
Exklusiv-Mäkelei
Der Kunde ist nicht berechtigt, einen anderen Makler mit der Vermarktung oder dem Verkauf des Objekts zu beauftragen.
Alleinbezugsverpflichtung
X verpflichtet sich, die Produkte (Auflistung der Produkte) zwecks Verkauf nur von Y zu beziehen.*
s.e.&.o.
Bei Exklusivklauseln im Bereich des Vertriebsrechts sind sehr unterschiedliche Formulierungen möglich. Aufgrund des vielfältigen Anwendungsbereiches müssen solche Klauseln an die jeweiligen Vertragsverhältnisse angepasst und individualisiert werden. Darüber hinaus sind allenfalls kartellrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Gerne helfen wir Ihnen, eine passende Exklusivklausel für Ihr konkretes Geschäft vorzubereiten.
*ohne Preisbindung, da verboten, sowie, als Faustregel, nicht länger als 5 Jahre (s.e.&o.; Stand Juli 2016)