Einem Arbeitnehmer ist während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht gestattet, im Hinblick auf seine künftige selbständig erwerbende Tätigkeit, seinem Arbeitgeber Arbeitskollegen und/oder Kunden abzuwerben.
Nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus den Diensten des Arbeitgebers entsteht für ihn Abwerbefreiheit, es sei denn, dass er nachlaufende Verpflichtungen eingegangen ist, keine Arbeitnehmer und/oder Kunden abzuwerben.
Mit sogenannten Abwerbeverboten sollen austretende Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses daran gehindert werden, Personal oder Kunden des alten Arbeitgebers für den neuen Arbeitgeber abzuwerben:
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