Im Massengeschäft werden durch Anbieter aus Einheitlichkeits- und Vereinfachungsgründen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingesetzt. Die Wirkung solcher AGB ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
Begriff
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) = für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche eine Vertragspartei (meistens Anbieter) der anderen (meistens Abnehmer)bei Abschluss des Vertrages stellt
Grundlagen
- Parteivereinbarung / Individualabrede
- Kundgabe, Kenntnisnahme und Übernahme der AGB durch beide Parteien
- als Annex zu einem schriftlichen Vertrag
- als Annex zu einer Auftragsbestätigung
Ziele der AGB
- Rationalisierungseffekt bei der Abwicklung von Massengeschäften
- Spezialisierungseffekt (genauere Umschreibung des Rechtsgeschäfts)
Möglicher AGB-Inhalt
- Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können sein:
- Von einem Branchenverband zur Verfügung gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Branchenkonditionen
- Voll-AGB
- Textliche „Abbildung“ des ganzen Vertragsabschluss- und Erfüllungsprozesses zB eine Kaufgeschäftes, inkl. Leistungsstörungen und Rückabwicklung etc.
- AGB mit bestimmten, für den Aussteller (Anbieter) wesentliche Bedingungen wie:
- Zahlungskonditionen
- Verzugszins
- Mahnkosten
- Schriftformvorbehalt (auch Abänderungsklausel genannt)
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- Salvatorische Klausel
- etc.
- Von einem Branchenverband zur Verfügung gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB-Wirkungsentfaltung
- AGB gelten nur unter folgenden Voraussetzungen als wirksam:
- Kundgabe der AGB durch Anbieter
- Kenntnisnahme durch den Verbraucher (Konsument)
- Übernahme durch die Vertragsparteien in einem Einzelvertrag
- AGB-Anwendbarkeit nur bei übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien, sich den AGB zu unterwerfen
- Genaue Bezeichnung der zu übernehmenden AGB (AGB-Titel, Ausgabe-Nummer und Ausgabe-Datum etc.)
- vgl. ferner Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unlauterkeitsregel
- Unlauter handelt nach der Praxis,
- wer mit den AGB in irreführender Weise vom dispositiven Recht abweicht oder
- wer in den AGB eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsieht
Ungewöhnlichkeitsregel
- Bei der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Ungewöhnlichkeitsregel bilden Klauseln nicht Bestandteil des Vertrages, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Pauschale Übernahme der AGB
- geschäftsunerfahrene Vertragspartei (Konsument)
- ungewöhnliche Klausel (zB Verzicht auf Wohnsitzgerichtsstand, soweit überhaupt zulässig)
- kein Hinweis darauf an den Kunden (Konsument)
Unklarheitsregel
- Auslegung der AGB-Klausel, so wie für den Kunden (Konsumenten) als in der Regel schwächere Partei vorteilhaft ist resp. zum Nachteil des Verfassers (Grundsatz in dubio contra stipulatorem).
Literatur
- Aepli Viktor, Zur Inhaltsproblematik allgemeiner Geschäftsbedingungen, dargestellt anhand vorformulierter Klauseln von Banken, ZSR 2000, Bde. I, 85 ff.
- Münch Peter / Böhringer Peter / Kasper Lehne Sabine / Probst Franz, Schweizer Vertragshandbuch, 2. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Basel 2010. S. 39 ff.
- Brunner Alexander, Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in der aktuellen schweizerischen Lehre und Praxis, ZSR 1999, Bd. I, 305 ff.
Judikatur
- Zur erheblichen Abweichung vom dispositiven Recht zum Nachteil einer Vertragspartei
- BGE 122 III 378 f. = Pra 86 Nr. 25
- Zur unklaren Klauselformulierung
- BGE 119 II 443 ff. = Pra 83 Nr. 229
Weiterführende Informationen
Musterklausel
Basisvariante
Die Vertragsparteien erklären die im Anhang befindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers zum integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
Sofern und soweit die besonderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht entgegenstehen, gelten die im Anhang befindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers (oder: des Branchenverbandes XY).
Ergänzung
Der Käufer bestätigt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, dass er auf Bestehen und Inhalt der im Anhang befindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hingewiesen wurde und, dass er den Wortlaut dieser AGB zur Kenntnis genommen hat.
s.e.&.o.