Der nicht aus einem Staat, mit welchem die Schweiz ein Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) wie EU/EFTA unterhält, stammende Ehepartner einer Person, die den Status eines FZA-Grenzgängers geniesst, kann kein Recht ableiten, selber als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten zu dürfen. […]
Thailändische Ehefrau eines FZA-Grenzgängers: Keine abgeleitete Arbeitsberechtigung in der Schweiz