Mietzinserhöhung: Feststellung eines orts- und quartierüblichen Mietzinses

OR 269a + VMWG 11 Die Mietzinserhöhung ist nicht zulässig, wenn sie mit orts- und quartierüblichen Mietzinsen begründet wird und sich zu deren Feststellung folgendes ergibt: Nichtvorhandensein von offiziellen Statistiken und Nichtvergleichbarkeit infolge der angerufenen Vergleichsobjekte wegen einer abweichenden Zimmeranzahl bzw. des unterschiedlichen Zustands. BGer 4A_215/2021 vom 22.10.2021 Weiterführende Informationen Zulässiger Ertrag aus der Mietsache (OR 269) Mietzins Mietrecht / Miete / Mietvertrag […]

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Der Anwalt hat Interessenkonflikte zwischen seinen privaten Interessen und den Klienten-Interessen zu vermeiden

BGFA 12 lit. a und c – Disziplinarverfahren gegen Anwälte. Rechtsanwalt A.________ vertrat in einer strafrechtlichen Auseinandersetzung seinen Klienten C.________ (Mieter) gegen den B.________ (ebenfalls Mieter). […]

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