Gemäss ZPO 85 Abs. 2 hat der Kläger seinen Anspruch bzw. den Antrag bei erster prozessualer Gelegenheit zu beziffern, d.h. sobald er dazu in der Lage ist (BGer: «so bald wie möglich»). […]
Vorkaufsrecht: Schadenersatz wegen Verletzung des vertraglichen Vorkaufsrechts – unbezifferte Forderungsklage