Lebzeitige Zuwendungen können – zur Wahrung der Gleichbehandlung der Erben – auch dann der erbrechtlichen Ausgleichung unterworfen sein, wenn der Erblasser diese über eine von ihm beherrschte juristische Person ausgerichtet hat. […]
Der ausgleichungsrechtliche Durchgriff in eine vom Erblasser beherrschte juristische Person