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Arbeitsrecht

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Arbeitszeiterfassung

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

  • Zeiterfassung
  • Kontrollen

Zeiterfassung

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten (ArG 46). In den Verzeichnissen und Unterlagen müssen neben anderen Informationen insbesondere folgende genaue Angaben über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer enthalten sein (ArGV 1 73):

  • die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage
  • die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen
  • die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr

Diese Angaben können nur aufgezeichnet und zuhanden der Vollzugsorgane bereitgehalten werden, wenn die Arbeitgeber eine systematische Erfassung der Arbeitszeiten, Pausen etc. betreiben. Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich damit die grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeber zur Zeiterfassung.

Das Gesetz und die Verordnung schreiben dem Arbeitgeber nicht vor, wie diese Zeiterfassung zu erfolgen hat. Auf dem Markt sind dafür verschiedene Systeme erhältlich. Klassisch ist die Stempeluhr. Denkbar sind auch Arbeitsrapporte, welche von den Arbeitnehmern ausgefüllt und abgegeben werden und die Arbeitszeiten anschliessend in einem Computersystem eingegeben werden.

Kontrollen

Die Pflicht, die entsprechenden Aufzeichnungen und Unterlagen den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten, bedeutet nicht, dass die entsprechenden Unterlagen im Zeitpunkt einer Kontrolle verfügbar sein müssen. Es muss der jeweiligen Situation Rechnung getragen werden. Bei einer Baustelle oder einem Aussendienstmitarbeiter kann nicht erwartet werden, dass vor Ort bei einer Kontrolle Unterlagen gemäss ArG 46 vorhanden sind. Bei Bürotätigkeit am Sitz des Unternehmens kann dagegen eher erwartet werden, dass die entsprechenden Unterlagen eingesehen werden können. Auch bei Bürotätigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten erfassen müssen und dass diese Erfassung im Zeitpunkt einer Kontrolle allenfalls noch nicht erfolgt ist. Es wäre unangemessen, dem Arbeitgeber daraus einen Vorwurf zu machen.

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

  • Definition
  • Voraussetzungen
  • Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitenden
  • Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden
  • Zeiterfassung trotz „vereinfachter Zeiterfassung“

Definition

Bei der vereinfachten Arbeitszeiterfassung erfassen die Arbeitnehmer einzig die täglich geleistete Arbeitszeit sowie bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich Beginn und Ende der entsprechenden Einsätze (ArGV 1 73b Abs. 1).

Voraussetzungen

Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung ist nur zulässig, wenn die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selbst festsetzen können (ArGV 1 73b Abs. 1).

Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitenden

Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung zwischen der Arbeitnehmervertretung bzw. bei deren Fehlen der Mehrheit der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart werden (ArGV 1 73b Abs. 1).

Die Vereinbarung über die vereinfachte Arbeitszeiterfassung muss folgende Angaben enthalten (ArGV 1 73b Abs. 2):

  • die Arbeitnehmerkategorien, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt
  • besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen
  • ein paritätisches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Vereinbarung überprüft wird

Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden

Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung kann in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern individuell zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. In der Vereinbarung muss auf die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen hingewiesen werden und mit dem Mitarbeiter muss jährlich ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung geführt und dokumentiert werden (ArGV 1 73b Abs. 3).

Zeiterfassung trotz „vereinfachter Zeiterfassung“

Die Arbeitnehmer, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung vereinbart wurde, können dennoch ihre Arbeitszeit, die Pausen etc. erfassen. Der Arbeitgeber muss ihnen dazu ein geeignetes System zur Verfügung stellen (ArGV 73b Abs. 4).

Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung entbindet damit den Arbeitgeber nicht davon, ein System zur Zeiterfassung zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten.

Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

  • Verzicht nur in einem GAV möglich
  • Voraussetzungen für den Verzicht
  • Regelungen im GAV
  • Kontrollen

Verzicht nur in einem GAV möglich

Ein Verzicht auf die Zeiterfassung kann nur in einem Gesamtarbeitsvertrag zwischen den Sozialpartnern vereinbart werden (ArGV 1 73a Abs. 1). Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, insbesondere der Branche oder des Betriebs, unterzeichnet sein (ArGV 1 73a Abs. 4).

Voraussetzungen für Verzicht auf Zeiterfassung

Auf die Zeiterfassung kann nur verzichtet werden, wenn die Arbeitnehmer:

  • bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können,
  • über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als CHF 120‘000 Franken verfügen (bei Teilzeitarbeit reduziert sich der Betrag verhältnismässig); und
  • schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.

Die Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können die individuelle Vereinbarung über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung jährlich widerrufen (ArGV 1 73a Abs. 3).

Regelungen im Gesamtarbeitsvertrag

Der Gesamtarbeitsvertrag muss Folgendes vorsehen (ArGV 1 73a Abs. 4):

  • besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Ruhezeiten
  • die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten

Kontrollen

Für Kontrollen durch die Vollzugs- und Aufsichtsorgane muss der Arbeitgeber folgende Unterlagen bereithalten (ArGV 1 73a Abs. 5):

  • den Gesamtarbeitsvertrag
  • die individuellen Verzichtsvereinbarungen
  • ein Verzeichnis der Arbeitnehmer, welche auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben
  • Angabe der Bruttojahreseinkommen der verzichtenden Arbeitnehmer

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