Das Admassierungsurteil
- hält verbindlich fest,
- wem das Eigentum am strittigen Vermögenswert zusteht und
- begründet im Obsiegensfall des Klägers einen Anspruch auf
- Besitzesübertragung bzw.
- Berichtigung des Grundbuchs (bei Grundstücken)
Das Urteil entfaltet nach der hier vertretenen Ansicht
- materielle Rechtskraft und
- wirkt über die laufende Zwangsvollstreckung hin aus erga omnes
Die Urteilsvollstreckung ist geregelt:
- Herausgabe einer beweglichen Sache
- ZPO 335 ff.
- Berichtigung des Grundbuches
- Grundbuchanmeldung durch den wahren Berechtigten, gestützt auf das Urteil
Literatur
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 27 Admassierungsklage (Art. 242 Abs. 3 SchKG), Ziff. 13, S. 276
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 7 + N 45 sowie N 53 zu SchKG 242
- a.Mg. AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 47, wonach das Admassierungsurteil über das Konkursverfahren keine materielle Rechtskraft entfalte
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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