Solange kein von der EBK eingesetzter Beobachter oder Liquidator resp. Konkursverwalter die Massnahmen und Gleichbehandlung der Anleger koordiniert, ist ein gemeinsames Vorgehen der geschädigten Anleger durch Pooling erfolgsversprechend:
- grössere Glaubwürdigkeit bei Gerichten und Behörden
- Kostenreduktion durch Kostenteilung
- mögliche Massnahmen:
Doch Achtung: Die Interessen der Anleger können divergieren:
- Der eine Anleger kann mangels vorhandener Titel nur noch Geld verlangen und will sich aus den noch beim Effektenhändler noch vorhandenen Titel befriedigen lassen.
- Der andere Kapitalanleger verlangt die in seinem Namen und auf seine Rechnung erworbenen – und noch vorhandenen Wertpapiere – heraus.
Aufgrund dieser Situation empfehlen sich 2 Poole, einer der Gläubiger und einer der Eigentumsansprecher!
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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