Solange kein von der EBK eingesetzter Beobachter oder Liquidator resp. Konkursverwalter die Massnahmen und Gleichbehandlung der Anleger koordiniert, ist ein gemeinsames Vorgehen der geschädigten Anleger durch Pooling erfolgsversprechend:
- grössere Glaubwürdigkeit bei Gerichten und Behörden
- Kostenreduktion durch Kostenteilung
- mögliche Massnahmen:
Doch Achtung: Die Interessen der Anleger können divergieren:
- Der eine Anleger kann mangels vorhandener Titel nur noch Geld verlangen und will sich aus den noch beim Effektenhändler noch vorhandenen Titel befriedigen lassen.
- Der andere Kapitalanleger verlangt die in seinem Namen und auf seine Rechnung erworbenen – und noch vorhandenen Wertpapiere – heraus.
Aufgrund dieser Situation empfehlen sich 2 Poole, einer der Gläubiger und einer der Eigentumsansprecher!
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