Einleitung
Folgende Rechtsverhältnisse zwischen Bank und Kunde sind üblich:
- Konto- und Depotführungs-Vertrag
- Anlageberatung (Anlageberatungsvertrag / „asset advisory agreement“)
- Kunde trifft aufgrund des Bankenrats den konkreten Anlageentscheid
- Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsvertrag / „asset management agreement“)
- Bank hat das Anlagekapital nach den Weisungen des Kunden, nach Umschreibung der Anlageziele und seiner Risikoneigung an.
- Bankendispositionen aufgrund des Vermögensverwaltungsauftrags bedürfen keiner Kundengenehmigung.
Zustimmung im Anlagegeschäft
- Anlageberatung
- Einverständniserklärung des Bankkunden zur Anlageempfehlung = Einverständnis
- Kein Einverständnis zur Anlageempfehlung der Bank » Bank handelt vertragswidrig und kann sich schadenersatzpflichtig machen.
- Regelmässige Voraushandlungen der Bank, mit nachträglicher Genehmigung der Bank » Charakter des Beratungsvertrags ist nicht mehr gewahrt » Frage der stillschweigenden Umwandlung des Beratungs- in einen Vermögensverwaltungsvertrag, sofern und soweit nicht die Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung gewählt wurde.
- Vermögensverwaltung
- Einräumung der Verfügungsmacht über die Kunden-Werte an die Bank oder an einen unabhängigen Vermögensverwalter (UVV) gemäss seinen Zielsetzungen
- Bank beruft sich auf Kundengenehmigung » Vermutung für Weisungsverletzung oder Sorgfaltspflichtverletzung
- Unbeanstandetes Reporting begründet keine Genehmigungswirkung » Verantwortungsübernahme durch die Bank schliesst eine solche Genehmigungsfiktion aus
Weitere Informationen zur Genehmigung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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