Der Vermögensverwalter ist grundsätzlich zur „sorgfältigen Vermögensverwaltung“ verpflichtet. Sorgfältig heisst, dass der Vermögensverwalter so vorzugehen hat wie es ein professioneller und gewissenhafter Vermögensverwalter unter den gleichen Umständen ebenfalls tun würde.
Die wesentlichen Pflichten der mit der Vermögensverwaltung betrauten Person sind im Einzelnen:
- Prüfung, ob ein Interessenkonflikt besteht (Ablehnung / Ausstand)
- Mandatsannahme nur bei Vorhandensein der dafür notwendigen Voraussetzungen (Fehlen die Voraussetzungen, liegt ein sog. „Übernahmeverschulden“ des Vermögensverwalters vor):
- Notwendige Qualifikation des Mandatsträgers
- Genügende Organisation
- Vorhandensein qualifizierten Personals
- Nötige Hilfsmittel
- Kundenprofil erstellen
- Beachtung von Kundenweisungen
- Abmahnung des Klienten bei Erteilung unzweckmässiger oder den Vertragsabreden widersprechender Weisungen
- Kundenbezogene Anlagepolitik:
- abgesprochen mit Klienten
- abgestützt auf breiter Informationsbasis (keine Empfehlungen Einzelner)
- Kapitalanlage unter Berücksichtigung von:
- Lebensumstände des Klienten
- Risikoneigung des Klienten
- allfälliger Erkundigungen beim Klienten
- Aufklärungspflicht bei Kapitalanlagen mit Refinanzierung durch Lombardkredit (Nachschusspflicht bzw. Liquidation bei Unterdeckung der Belehnungsgrenze » Lombardkredit)
- Pflicht zu regelmässigem persönlichem Klientenkontakt
- Überwachung des verwalteten Vermögens mit Bezug auf Anlageziel und Risikoprofil
- Rechenschaftspflicht:
- Zustellung von Depotauszügen
- Zustellung des Performance-Berichtes
- Einheitliche Darstellung zur Vergleichbarkeit im Reporting
- Dokumentationspflicht:
- Schriftlicher Vermögensverwaltungsauftrag
- Kundenprofil
- Risikoprofil
- Individualweisungen / Abmahnungen
- Kundenkontakte.
Siehe auch: Checkliste Vermögensverwalterpflichten (PDF, 73 KB)
Aktuell: Protokollierungspflicht für Vermögensverwalter
Im Zuge der Anpassungen des Kollektivanlagegesetzes (KAG) an das neue EU-Reglement unterstehen Vermögensverwalter in Zukunft einer Protokollierungspflicht: Finanzdienstleister, die ihren Kunden Anlagefonds zum Kauf anbieten, müssen ihre Empfehlungen schriftlich begründen und in einem Protokoll festhalten.
Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » Anlegerschutz: Revision Kollektivanlagegesetz (KAG)