LAWINFO

Arbeitsrecht

QR Code

Streik / Streikrecht

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Streiks gibt es seit langem. Der erste bekannte Arbeitsstreik fand 1156 v. Chr. im alten Ägypten statt (Tempelbau Theben). Der arbeitsrechtliche Streik der heutigen Zeit wird durch folgende Punkte bestimmt:

Begriff

  • Streik =   kollektive Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung zur Durchsetzung bestimmter Arbeitsbedingungen (vgl. BGE 134 IV 216)

Grundlagen

  • BV 28 Abs. 2, 3 und 4
  • OR 357a

Gesetzestexte

Abgrenzungen

  • Weitere Formen von Arbeitskampfmitteln (sog. alternative Kampfmittel), sofern und soweit die Voraussetzungen für einen rechtmässigen Streik erfüllt sind
    • Betriebsbesetzung
    • Betriebsblockaden
    • Boykotte
    • Flashmob-Aktionen (via SMS, e-mails, soziale Netzwerke oder Twitter)
  • Von der Gewerkschaft organisierte Demonstration vor dem Betriebsgebäude eines Arbeitgebers
    • = kollektives Arbeitskampfmittel, auch wenn keine beim Arbeitgeber angestellten Arbeitnehmer teilnahmen (vgl. BGE 132 III 122, Erw. 4.3)

Ziele

  • Durchsetzung bestimmter Arbeitsbedingungen

Rechtsnatur

  • Kollektives Arbeitsrecht
  • Aber: kein individuelles Grundrecht jeden Arbeitnehmers auf Streik

Streikvoraussetzungen

  • Klassische 4 Zulässigkeitsvoraussetzungen
    • 1) Streiktragung durch eine tarif- oder besser GAV-fähigen Organisation
      • Als Mittel des kollektiven Arbeitskampfes steht nur den Trägern des kollektiven Arbeitsrechts (Gewerkschaften) zu
    • 2) Verfolgung von durch GAV regelbaren Zielen
      • Bessere Arbeitsbedingungen
      • Ausgeschlossen sind
        • Sympathiestreik gegen anderen Arbeitgeber
        • Politische Streiks (zB Klimastreik)
      • Für die Durchsetzung eines bestehenden Gesamtarbeitsvertrages (GAV) ist der Rechtsweg zu beschreiten
    • 3) Erfordernis der Verhältnismässigkeit des Streiks
      • Es wurden nicht alle Verhandlungs- und Vermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft (BV 28 Abs. 2; BGE 132 III 122, Erw. 4.4.2 + Erw. 4.5.4.1)
    • 4) Kein Verstoss gegen eine Friedenspflicht oder ein gesetzliches Streikverbot
      • Im GAV vereinbarte Friedenspflicht
      • Gesetzliche Streikverbote (BV 28 Abs. 4) wie BPG 24 Abs. 1 und BPV 96 für das Bundespersonal (= öffentliches Personalrecht)
  • Bedeutender Teil der Lehrmeinung verlangt zusätzliche Voraussetzung
    • Rechtsmässigkeit des Streiks bedingt, dass das dafür notwendige Entscheidungsprozedere korrekt eingehalten ist, wie
      • Abstimmung
      • Streikbeschluss

Streikvorbereitung während noch laufendem GAV

  • Im Falle eines bevorstehenden Laufzeitablauf eines GAV kann es vorkommen, dass eine Gewerkschaft im Hinblick auf das nahende GAV-Ende Vorbereitungen für einen Arbeitskampf trifft, wie
    • Organisatorische Streikvorkehren
    • Äufnung einer Streikkasse
    • Durchführung der Streikabstimmung
    • Mediale Streitpositionierung und Beeinflussung des Gegners (Arbeitgeberverband / Arbeitgeber)
  • Diese Verhandlungen sollen die Gegenpartei zum Abschluss eines neuen GAV motivieren
  • Solange sich die Vorbereitungshandlungen auf das Innenverhältnis der Gewerkschaft beschränken, liegt noch kein Verstoss gegen die Friedenspflicht vor

Grenze zwischen zulässiger Ausübung verfassungsmässiger Rechte und strafbarer Handlung

  • Zulässig
    • Peacful picketing, d.h. der Versuch mittels Streikposten arbeitswillige Arbeitnehmer in friedlicher Form von der Niederlegung der Arbeit zu überzeugen
  • Unzulässig / Unrechtmässig
    • Versperrung des Zutritts zur Arbeitsstelle für Arbeitswillige
      • BGE 134 IV 216, Erw. 5.1.2, BGE 132 III 122, Erw. 4.5.4.1)
    • Baustellenblockade, mit Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar
      • EuGH-Urteil C-341/05 vom 18.12.2007
    • Einsatz von Gewalt und Schädigung von Gütern des Arbeitgebers
      • BGE 132 III 122, Erw. 4.5.4.1
    • Strafbare Handlungen, für die der jeweilige Täter verantwortlich ist und, die Strafbarkeit durch die Rechtmässigkeit des Streiks nicht aufgehoben wird
      • Strafgericht ZG, in: ARV 2005, S. 108 = SAE 2010, S. 76
    • Strafbare Nötigung durch Betriebsblockierung eines Betriebs- und Betonwerks (während rund 10 Stunden konnten Arbeitsfahrzeuge weder ein- noch ausfahren)
      • BGer 6B_214/2011, 6B_216/2011 und 6B_238/2011 vom 13.09.2011
      • aber die Teilfreisprüche bzw. Freisprüche unter:
        • Tribunal de police du District de La Chaux de Fonds, in: plädoyer 2000/3, S. 54 – Calida-Streik
        • BezG Rheinfelden, in: plädoyer 2001/6, S. 75 – Aare Wäscherei-Streik
      • Strafbare Nötigung durch Blockierung der Autobahn A1 beim Bareggtunnel während mehr als einer Stunde, mit Negativauswirkungen auf unbeteiligte Dritte (Verkehrsteilnehmer), die zur Erfüllung der Streikforderungen nichts beitragen konnten
        • BGE 134 IV 216

Suspendierung der Arbeitshauptpflichten beim rechtmässigen Streik

  • Während eines rechtmässigen Streiks ist der Arbeitsvertrag in seinen Hauptpflichten sistiert
    • Suspendierte Arbeitspflicht schliesst Vertragsverletzung und Berechtigung zur fristlosen Kündigung aus
      • BGE 125 III 277, Erw. 3c
    • Eine ordentliche Kündigung, bei welcher ein rechtmässiger Streik ausschlaggebend ist, gilt als missbräuchlich (vgl. STÖCKLI JEAN-FRITZ, a.a.O, N 62; BGE 125 III 277, Erw. 3c)
  • Bestehen bleiben auch während des Streiks
  • Verboten sind

Aussperrung

  • Eine Aussperrung, d.h. das vom Arbeitgeber gegenüber mehreren Arbeitnehmern ausgesprochene Verbot, den Arbeitsplatz zu betreten, ist unter restriktiven Voraussetzungen zulässig
  • Bei ungerechtfertigter Aussperrung befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug (OR 324)

Friedenspflicht

  • Die Friedenspflicht soll den sozialen Frieden in der Schweiz bewahren; sie ist von hoher sozial- und staatspolitischer Bedeutung
  • OR 357a Abs. 2

Wilder Streik

  • Erfüllt ein Streik die hievor erwähnen „Streikvoraussetzungen“ nicht, liegt ein sog. „wilder Streik“ vor
    • zB ein nicht von einem Arbeitnehmerverband, sondern nur von einzelnen nicht organisierten Arbeitnehmern motivierter Streik (unzulässig)
    • zB von Gewerkschaft in Verletzung der Friedenspflicht organisierter Streik
    • zB politischer Streik
  • Beim wilden Streik sind folgende Ansprüche bzw. Sanktionen denkbar:
    • Gegenüber dem Arbeitnehmer
      • Fristlose Entlassung nach erfolgloser Verwarnung oder längerer Dauer
      • Der wilde Streik kann zu Schadenersatzpflichten führen
    • Gegenüber der Gewerkschaft
      • Bezüglich Haftung der Gewerkschaft im Arbeitskampf, vgl. WIDMER CORINNE, a.a.O., S. 65 ff.

Streikbrecher

  • Der Streik kann zu einem betrieblichen Notfall führen > Zulässigkeit der Streikbrecherarbeit
  • Ein Mitarbeiter darf die unmittelbare Streikbrecherarbeit verweigern, wenn die verlangte Arbeitsleistung ausserhalb seines eigenen Berufes liegt; in seinem vom Streik nicht betroffenen Berufsbereich darf er aber die Arbeit nicht verweigern

Zutrittsrecht von Gewerkschaftsfunktionären auf Unternehmensareal

  • Es stellt sich – obwohl eine positivrechtliche Grundlage fehlt – immer wieder die Frage, ob Gewerkschaftsfunktionäre trotz Hausverbot das Unternehmensareal des Arbeitgebers zu betreten, zum Zwecke
    • Information der Mitglieder bzw. Arbeitnehmer
    • Mitgliederwerbung, auch für bevorstehenden oder ausgebrochenen Streik
    • etc.

Literatur

  • Allgemein
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362, 7. Auflage, Zürich 2012, N 6 – 8 zu OR 357a
  • Alternative Kampfmittel
    • PORTMANN WOLFGANG, Kommentar zu den Art. 319-362 OR, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 12 zu OR 357a
    • WENGER SARAH, Zulässige Mittel im Arbeitskampf, Bern 2007, S. 55 ff.
    • WYLER REMY, Droit du travail, 2. Auflage, Bern 2008, S. 665 ff.
  • Streikvoraussetzungen
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362, 7. Auflage, Zürich 2012, N 7 zu OR 357a, S. 1479
    • PORTMANN WOLFGANG, Kommentar zu den Art. 319-362 OR, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 10 f. zu OR 357a
  • Streikvorbereitung während noch laufendem GAV
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362, 7. Auflage, Zürich 2012, N 7 zu OR 357a, S. 1482 f.
  • Grenze zwischen zulässiger Ausübung verfassungsmässiger Rechte und strafbarer Handlung
    • PORTMANN WOLFGANG, Kein Streikrecht in der Schweiz?, in: SJZ 94 (1998), S. 486 f.
    • WENGER SARAH, Zulässige Mittel im Arbeitskampf, Bern 2007, S. 75 ff. und S. 147 ff.
    • VISCHER FRANK, Fragen aus dem Kollektivarbeitsrecht, AJP 1995, S. 547 – 556, insbesondere S. 552 f.
  • Suspendierung der Arbeitshauptpflichten beim rechtmässigen Streik
    • BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern 1996, N 15 zu OR 337
    • WYLER REMY, Droit du travail, 2. Auflage, Bern 2008, S. 661
    • STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VI, Das Obligationenrecht, 2. Abteilung, 2. Teilband, Der Arbeitsvertrag, 3. Abschnitt, Art. 356 – 360, Ben 1999, N 56 ff. + N 62 zu OR 357a
  • Aussperrung
    • STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VI, Das Obligationenrecht, 2. Abteilung, 2. Teilband, Der Arbeitsvertrag, 3. Abschnitt, Art. 356 – 360, Ben 1999, N 47 zu OR 357a
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362, 7. Auflage, Zürich 2012, N 9 zu OR 357a
  • Friedenspflicht
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362, 7. Auflage, Zürich 2012, N 10 zu OR 357a, S. 1487
  • Wilder Streik
    • WYLER REMY, Droit du travail, 2. Auflage, Bern 2008, S. 656
    • PORTMANN WOLFGANG, in: SJZ 1998, S. 486 ff.
    • WIDMER CORINNE, Die Haftung der Gewerkschaft im Arbeitskampf, in: ArbR 2007, S. 65 – 154
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362, 7. Auflage, Zürich 2012, N 7 zu OR 357a, S. 1482
  • Einsatz als Streikbrecher
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362, 7. Auflage, Zürich 2012, N 8 zu OR 321

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.