Definition
Beim Arbeitsverleih überlässt der Verleiher seine Arbeitnehmer, Dritten (Einsatzbetrieben) zur Ausführungen von Arbeiten (AVG 12 Abs. 1). Der Arbeitnehmer ist beim Verleiher angestellt. Während eines Einsatzes wird er in die Organisation des Einsatzbetriebes integriert und der Verleiher tritt dem Einsatzbetrieb gewisse Weisungsrechte ab. Der Einsatzbetrieb zahlt eine Entschädigung an den Verleiher, welcher wiederum den Lohn des Arbeitnehmers bezahlt.
Bei der Arbeitsvermittlung führt der Vermittler Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammen (AVG 2 Abs. 1). Der Stellensuchende und der Arbeitgeber schliessen einen Arbeitsvertrag ab. Der Vermittler erhält für seine Tätigkeit eine Vermittlungsprovision.
Anforderungen
Personalvermittler und Personalverleiher (AVG 3 und 13)
- müssen im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sein,
- über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügen,
- dürfen kein anderes Gewerbe betreiben, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern resp. Einsatzbetrieben gefährden könnte
und die für die Leitung verantwortlichen Personen
- müssen Schweizer Bürger sein oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügen,
- für eine fachgerechte Vermittlung resp. Verleihtätigkeit Gewähr bieten und
- einen guten Leumund geniessen.
Bewilligungspflicht
Die Personalvermittlung ist bei Gewerbsmässigkeit bewilligungspflichtig. Bei rein inländischer Arbeitsvermittlung, ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Werden Arbeitnehmer vom Ausland in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland vermittelt, ist zusätzlich eine Bewilligung des SECO erforderlich (AVG 2).
Der Personalverleih ist bei Gewerbsmässigkeit ebenfalls bewilligungspflichtig. Für den Verleih von Arbeitnehmern im Inland an inländische Einsatzbetriebe, ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Werden Arbeitnehmer aus der Schweiz an Einsatzbetriebe im Ausland verliehen, ist eine Bewilligung des SECO erforderlich. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist verboten (AVG 12). Eine Kaution von mind. CHF 50‘000.00 zur Sicherung der Lohnansprüche von Arbeitnehmenden ist zu hinterlegen (AVG 14; GebV-AVG 6).
Die Abgrenzung zulässigen und unzulässigen Personalverleihs kann bisweilen Schwierigkeiten bereiten, bspw. wenn als Subunternehmer Einzelunternehmer und Ein-Mann-Gesellschaften eingesetzt werden. Zur Beurteilung, ob ein Subunternehmer oder eine Scheinselbständigkeit und damit ein (faktisches) Arbeitsverhältnis vorliegt, werden verschiedene Kriterien herangezogen.
Der Konzerninterne Personalverleih ist unter Umständen ebenfalls bewilligungspflichtig. Der Verleih des einzigen Gesellschafters einer Ein-Mann-Gesellschaft ist nicht bewilligungspflichtig.
Rechtliches
Arbeitsvermittlung
Vom Arbeitnehmer kann eine Einschreibegebühr und eine Vermittlungsprovision verlangt werden. Die Arbeitsvermittlung ist für den Arbeitnehmer entgeltlich, weshalb ein schriftlicher Vertrag vorgeschrieben wird (AVG 8 u. 9). Die Einschreibegebühr darf höchstens CHF 45.00 betragen (GebV-AVG 2) und die Vermittlungsprovision zulasten des Arbeitnehmers darf höchstens 5% des Bruttojahreslohnes betragen (GebV-AVG 3). Für bestimmte Kategorien von Arbeitssuchenden gelten höhere Höchstprovisionssätze (GebV-AVG 4 u. 5).
Verlangt der Arbeitsvermittler vom Arbeitnehmer keine Provision, kann auf den schriftlichen Vertrag verzichtet werden. In diesem Fall wird der Vermittler vom Arbeitgeber entschädigt, wenn ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Die Höhe der Entschädigung ist nicht begrenzt und beträgt in der Regel ein oder mehrere Monatslöhne.
Schliesst der vermittelte Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag ab, ist die Tätigkeit des Vermittlers abgeschlossen. Der Arbeitnehmer schliesst den Arbeitsvertrag gewöhnlich eigenverantwortlich ohne Mitwirkung des Vermittlers ab.
Personalverleih
Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer muss schriftlich abgeschlossen werden und einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweisen (AVG 19 Abs. 1 u. 2). Für den Vertrag zwischen dem Personalverleiher und dem Einsatzbetrieb stellt das Gesetz ebenfalls Mindestanforderungen (AVG 22).
Während der ersten sechs Monate von unbefristeten Einsätzen bestehen folgende Mindest-Kündigungsfristen: (AVG 19 Abs. 4):
- während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung: mindestens zwei Tage;
- vom vierten bis und mit dem sechsten Monat ununterbrochener Anstellung: mindestens sieben Tage.
Danach gelten die Kündigungsfristen des OR (im ersten Dienstjahr mind. ein Monat etc.; OR 335c). Während der ersten sechs Monate und auch für die Zeit danach können längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih und ggf. auf Einsatzbetriebe anwendbare Gesamtarbeitsverträge sind einzuhalten (AVG 20).
Vereinbarungen zwischen Verleiher und Arbeitnehmer sind nichtig, wenn vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangt werden oder dem Arbeitnehmer der Übertritt in den Einsatzbetrieb nach Ablauf des Arbeitsvertrages verunmöglicht oder erschwert wird (AVG 19 Abs. 5). Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb, welche die Festanstellung des Arbeitnehmers verunmöglichen oder erschweren sind ebenfalls nichtig (AVG 22 Abs. 2).
Zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb kann neben den Kosten des Verleihs (AVG 22 Abs. 1 lit. f) eine Entschädigung vereinbart werden, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt (AVG 22 Abs. 3).