Der Gewahrsam ist je nach Art des Gegenstandes unterschiedlich:
- Grundstücke
- Grundstücke und Rechte können nicht in Gewahrsam genommen werden
- Gewahrsamsersatz bildet der Grundbucheintrag
- Bewegliche Sachen und Wertpapiere
- Diese Gegenstände können tatsächlich und unmittelbar beherrschen
- ist der Gebrauch möglich
- Forderungen, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind, und andere Rechte
- Abstellung ersatzweise auf die Berechtigung (anstelle des Gewahrsams)
- Bei bestrittener Berechtigung wird für den Entscheid über den Gewahrsam auf die grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung abgestellt
- aber auch für nicht in einem Wertpapier verbriefte Forderungen oder hinterlegte Forderungen:
- Fahrzeuge
- Feststellungskaskade
- Fahrzeugausweis
- Tatsächliche Verfügungsmacht
- Der Gemeinschuldner kann trotz Eintrag als Halter im Fahrzeugausweis nicht Gewahrsamsinhaber sein, weil zB ein Dauermieter oder Dieb das Fahrzeug unmittelbar besitzt (vgl. analog BGE 110 III 91)
- Hatte der Gemeinschuldner nicht die Verfügungsmacht über das (angeblich ihm gehörende) Fahrzeug, muss die Konkursverwaltung klagen (vgl. analog BGE 80 III 28) = Admassierung
- Feststellungskaskade
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 29, § 24 N 33 ff.
- SCHOBER ROGER / AVDYLI-LUGINBÜHL MONIKA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, basierend auf der 1911 erschienen 3. Auflage von Carl Jaeger, Kren Kostkiewicz / Vock Dominik (Hrsg.), Zürich / Basel / Genf, N 10 zu Art. 242 SchKG
Judikatur
- BGE 110 III 87, 93
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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