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Aussonderung

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Gewahrsams-Gegenstände

Rechtsgebiet:
Aussonderung
Stichworte:
Aussonderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gewahrsam ist je nach Art des Gegenstandes unterschiedlich:

  • Grundstücke
    • Grundstücke und Rechte können nicht in Gewahrsam genommen werden
    • Gewahrsamsersatz bildet der Grundbucheintrag
  • Bewegliche Sachen und Wertpapiere
    • Diese Gegenstände können tatsächlich und unmittelbar beherrschen
    • ist der Gebrauch möglich
  • Forderungen, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind, und andere Rechte
    • Abstellung ersatzweise auf die Berechtigung (anstelle des Gewahrsams)
    • Bei bestrittener Berechtigung wird für den Entscheid über den Gewahrsam auf die grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung abgestellt
    • aber auch für nicht in einem Wertpapier verbriefte Forderungen oder hinterlegte Forderungen:
  • Fahrzeuge
    • Feststellungskaskade
      • Fahrzeugausweis
      • Tatsächliche Verfügungsmacht
    • Der Gemeinschuldner kann trotz Eintrag als Halter im Fahrzeugausweis nicht Gewahrsamsinhaber sein, weil zB ein Dauermieter oder Dieb das Fahrzeug unmittelbar besitzt (vgl. analog BGE 110 III 91)
    • Hatte der Gemeinschuldner nicht die Verfügungsmacht über das (angeblich ihm gehörende) Fahrzeug, muss die Konkursverwaltung klagen (vgl. analog BGE 80 III 28) =   Admassierung

Literatur

  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 29, § 24 N 33 ff.
  • SCHOBER ROGER / AVDYLI-LUGINBÜHL MONIKA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, basierend auf der 1911 erschienen 3. Auflage von Carl Jaeger, Kren Kostkiewicz / Vock Dominik (Hrsg.), Zürich / Basel / Genf, N 10 zu Art. 242 SchKG

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