In der Bauproduktion werden v.a. Stockwerkeigentumsanteile vor Erstellung der Baute und anschliessend während der Bauausführung verkauft. Immer wird dabei Bauland mit der angefangenen Baute verkauft. Bei Alleineigentumsverhältnissen kommt der Verkauf während des Baus seltener vor, v.a. bei Zahlungsschwierigkeiten des Eigentümers und Bauherrn.
Im Einzelnen:
Vertragsgegenstand
- Bauland + angefangene Baute
- Besitzesantritt mit Vertragsbeurkundung > Kaufgegenstand im Vertrag ist sind Land inklusive angefangene Baute (Akzessionsprinzip > angefangene Baute ist Bestandteil des Grundstücks
- Weitere Detailinformationen
- Vertragsübertragungen
- Bauwerkerstellungsarten
- Klassische Bauwerkserstellung
- Der Immobilien-Veräusserer hat dem Immobilien-Erwerber mit Zustimmung der Unternehmer geschlossener Werkverträge die Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Werkverträgen zu überbinden
- Generalunternehmerbau
- Vertragsübertragung eines Werkvertrages (GU-Vertrag) und eines Auftrags (Architekt), sofern und soweit dessen Mandat nicht bereits beendet ist
- Totalunternehmerbau
- Vertragsübertragung eines Werkvertrages (TU-Vertrag)
- Klassische Bauwerkserstellung
- Regelung der Bauwerkerstellung in den „Weiteren Bestimmungen“
- Bauwerkerstellungsarten
Erfüllungszeitpunkt (sofort)
- Sofort, im Anschluss an die öffentliche Beurkundung (Land mit angefangener Baute / hochkomplexe Baustands-Abgrenzung mit Begründung eines Werkvertrages etc.
- Ein Auseinanderfallen von Grundstückkauf und Werkvertrags-Vertragsübertragungen ist unter allen Umständen zu vermeiden
Weitere Detailinformationen
- KREISSCHREIBEN vom 24. November 2010 | notariate.zh