Der Kauf von Bauland folgt grundsätzlich der allgemeinen Regeln des Grundstückkaufs:
öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages
- Konditionen / Bedingungen
- bedingungslose Verkaufs- bzw. Kaufabrede oder
- Suspensiv-Bedingung der rechtskräftigen Baubewilligung
- Erfüllungszeitpunkt
- Öffentliche Beurkundung Kaufvertrag mit sofortiger Grundbuchanmeldung
- Öffentliche Beurkundung Kaufvertrag, mit aufgeschobenem Vollzug (bestimmtes Erfüllungsdatum (Mahn-, Verfalltags- oder Fixgeschäft) oder innert bestimmter Frist nach Bedingungseintritt
Grundbuchanmeldung
- Antrag auf Übertragung des Baulandgrundstückes vom Eigentümer als Verkäufer auf den / die Erwerber,
- in der Regel Zug um Zug gegen Kaufpreiserstattung
Weiterführende Informationen
- Hinweis auf andere Erwerbsarten
- Grundsatz
- Den vorstehenden Ausführungen wurde der Regelfall zu Grunde gelegt, wonach der Baulanderwerb rechtsgeschäftlich und entgeltlich erfolgt
- Selbstverständlich kann das Baulandgrundstück kraft Singularsukzession oder Universalsukzession resp. unentgeltlich erworben werden (siehe die nachfolgenden Hinweise)
- Schenkung
- Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten
- Gemischte Schenkung
- Erbvorbezug
- Erbgang
- Erbteilung
- Güterrechtliche Auseinandersetzung (Güterstandswechsel)
- Vereinbarung Gütergemeinschaft
- Ehescheidung / Konvention
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwertung (in Arbeit) | zwangsverwertung.ch
- Unternehmensfusion
- Unternehmensspaltung
- Unternehmensspaltung | unternehmensspaltung.ch
- Vermögensübertragung nach FusG
- Grundsatz
Weiterführedne Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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