Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Allgemeingültigkeit (massgebend sind immer die individuell konkreten Verhältnisse bzw. Bedürfnisse der Vertragsparteien) enthält ein Baurechtsvertrag in etwa folgende Vertragselemente:
Absolut notwendiger Vertragsinhalt (essentialia negotii)
- Begründung eines dinglichen Rechts
- Bezeichnung als Baurechtsvertrag
- Bestimmung der Dienstbarkeitsvertrag
- d.R. Personaldienstbarkeit
- hiezu auch Erscheinungsformen (Grunddienstbarkeit oder „andere Dienstbarkeit“ nach ZGB 781)
- Nennung der Baurechtsvertragsparteien
- Baurechtsvertrag-Parteien
- Bezeichnung des belasteten Grundstücks
- Elemente-Grundstück
- Beschreibung des Inhalts und Umfang der Baurechtsdienstbarkeit
- Angabe des Baurechtsinhalts bezüglich des Bauwerks
- weitere Verwendung des Bodens
- hiezu Elemente-Bauwerk
- Festlegung der Dauer des Baurechts
- Dauer des Baurechts
Bedingt notwendiger Vertragsinhalt (Accidentalia negotii)
- Ordentlicher Heimfall
- Elemente-ordentlicher Heimfall
- Vorzeitiger Heimfall
- Elemente-vorzeitiger Heimfall
- Vereinbarung des Baurechtszinses
- Festsetzung des Baurechtszinses
- Sicherung des Baurechtszinses
- hiezu Element-Baurechtszins
- Vereinbarung Kaufsrecht und Vorkaufsrecht
- Kaufsrecht / Vorkaufsrecht
- Besondere Regelung von Übertragbarkeit und Vererblicheit
- Übertragbarkeit + Vererblichkeit
- Beschränkungen der Belastbarkeit des Baurechts
- Vereinbarung Belastungsbeschränkung
- Erlaubnis zur Ausgestaltung des Baurechts zu Stockwerkeigentum
- Ausgestaltung Baurecht zu Stockwerkeigentum
Bestimmungen conditio sine qua non
- Abreden, die für eine oder beide Parteien so essentiell sind, dass sie den Vertrag ohne deren Berücksichtigung nicht schliessen würden
Literatur
- ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, S. 87
- HITZ FLURINA, Das Baurecht als selbständiges und dauerndes Recht: Konstruktion aus dinglichen und obligatorischen Rechtspositionen, Diss. Zürich 2017, S. 103 ff.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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