Fiktion des Gesetzgebers, trotz fehlender Körperlichkeit die Grundstücksregeln „auf selbständige + dauernde Baurechte“ anwenden zu lassen
Die direkte Anwendungserklärung in ZGB 655, dass selbständige und dauernde Rechte wie physische Liegenschaften zu behandeln seien, stellt ein „Kunstgriff“, eine gesetzliche Fiktion dar.
Die Rechtsnatur der einzelnen Elemente des selbständigen + dauernden Baurechts
Das Baurecht (ZGB 675 i.V.m ZGB 779 ff.) ist in allen seinen Erscheinungsformen eine Dienstbarkeit:
- Einordnung als dingliches Recht
- nach Gesetzeswortlaut
- ZGB 675
- ZGB 779 ff.
- nach systematischer Einordnung
- nach Gesetzeswortlaut
- Einordnung als beschränktes dingliches Recht
- Baurecht begrenzt das Eigentum des belasteten Grundstücks
- Baurecht muss und darf als Inhalt aus Sicht des belasteten Grundeigentümers einzig in einem Dulden oder Unterlassen bestehen
- Ausgestaltung des Baurechts als selbständiges und dauerndes Recht
- Aufnahme als Grundstück ins Grundbuch (ZGB 655 Abs. 3 und ZGB 779 Abs. 3)?
- Voraussetzungen
- Selbständigkeit
- Übertragbarkeit
- Dauerhaftigkeit
- 30 Jahre und max. 100 Jahre
- Eintragung im Grundbuch als Grundstück
- Selbständigkeit
- Voraussetzungen
- Ziel
- Unabhängiges Verkehrsgut mit eigenem rechtlichen Schicksal.
- Aufnahme als Grundstück ins Grundbuch (ZGB 655 Abs. 3 und ZGB 779 Abs. 3)?
Literatur
- Zur gesetzlichen Fiktion der Gleichbehandlung von „Baurechte“ wie Grundstücke
- LEEMANN HANS, Berner Kommentar, N 24 zu ZGB 655
- ISLER PETER R. / GROSS DOMINIQUE, Basler Kommentar (BSK) ZGB II, N 31 zu ZGB 779
Weiterführende Informationen
- Rechtsnatur
- Selbständiges und dauerndes Baurecht | immobilien-kaufen.ch