Die Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden (vgl. aDSG 4 Abs. 1).
An einer rechtmässigen Bearbeitung fehlt es, wenn die Bearbeitung einer rechtlich verbindlichen Regulierung, welche den Persönlichkeitsschutz bezweckt, verletzt.
Beispiel: Öffnung eines e-mails durch einen Nichtberechtigten (Verletzung des strafbewehrten Briefgeheimnisses (StGB 179)).
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Datenschutzrecht
Grundsatz der Rechtmässigkeit
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