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Datenschutzrecht

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Meldung Datenschutzverletzung («Data Breach Notification»)

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Handling einer Datenschutzverletzung bzw. Datenschutzpanne (auch: «Data Breach Management») beinhaltet folgendes:

Definition

  • Datenschutzverletzungsmeldung («Data Breach Notification»)   =   Meldepflicht an den EDÖB, falls diese voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führen.

Grundlagen

  • nDSG 24
  • nDSG 25
  • nDSV 15
  • nDSV 14

Meldung

  • Grundsatz
    • Eine Meldung ist erforderlich, wenn die Datensicherheit verletzt wurde. Sie ist an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu richten.
  • Rasche Mitteilung bei hohem Risiko
    • Gemäss nDSG 24 ist eine Verletzung
      • so rasch als möglich zu melden,
      • wenn sie voraussichtlich zu einem hohen Risiko führt
        • für die Persönlichkeit oder
        • für die Grundrechte der betroffenen Person.

Verletzungskatalog

  • Begriffskatalog
    • Die Verletzung der Datensicherheit ist im Begriffskatalog von nDSG 5 lit. h definiert:
      • Die Verletzung tritt ein bei:
        • Verlust von Personendaten (unbeabsichtigt oder widerrechtlich)
        • Personendaten-Löschungen
        • Personendaten-Vernichtungen
        • Personendaten-Veränderungen
        • unbefugter Personendaten-Offenlegung
        • unbefugter Personendaten-Zugänglichmachung.
  • Verletzungen
    • Eine Verletzung kann sich manifestieren in:
      • einem ungewollten Datenverlust
      • einer fehlerhaften Bekanntgabe
      • einem äusseren Angriff
      • einem technischen Fehler
      • einem menschliches Fehlverhalten
    • Die Verletzung kann auch – in Kompetenzverletzung oder mittels fahrlässigen Handelns – erfolgen durch:
      • Dritte
      • Mitarbeiter
      • Auftragsbearbeiter
      • etc.
    • Vgl. Botschaft nDSG, S. 7064.

Definition der Meldevoraussetzungen

  • Ausgangslage
    • In nDSG und DSV wird nicht klar definiert, wann eine Verletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt.
  • Analyse des Verantwortlichen
    • Ähnlich der „DSFA“ hat der Verantwortliche für den konkreten Verletzungsfall eine Prognose in Bezug auf die möglichen Auswirkungen der Verletzung auf die betroffene Person zu stellen (vgl. Botschaft nDSG, S. 7064).

Ausnahmen von der Meldepflicht

  • Nicht jede Datenschutzverletzung ist meldepflichtig.
    • Es ist daher genau zu prüfen, ob die Meldevoraussetzungen gegeben sind.

Rasche Meldung / Frist

  • Ausgangslage
    • Mit der Formulierung «so rasch als möglich» bestimmt nDSG 24 Abs. 1 den zeitlichen Rahmen so vage wie nötig die Notwendigkeit der unverzüglichen Meldung.
  • Raschheit vor Vollständigkeit
    • Nicht die Vollständigkeit der Meldung hat Priorität:
      • DSV 15 Abs. 2 (siehe unten) stellt dies insofern klar, als fehlende Angaben „so rasch als möglich nachgeliefert“ werden können, sollte es dem Verantwortlichen nicht möglich sein, alle Angaben gleichzeitig zu melden.
  • Meldungsinhalt
    • Der Inhalt der Meldung wird in DSV 15 Abs. 1 lit. a–g bestimmt
    • Es sollen v.a. gemeldet werden:
      • Beschreibung der Verletzung
      • Risiken
      • getroffene und zu treffende Massnahmen.

Meldung in Strafverfahren

  • Eine „Data Breach Notification“ soll in einem Strafverfahren gegen die meldepflichtige Person nur mit deren Einverständnis verwendet werden (vgl. nDSG 24 Abs. 6).

Kenntnisgabe der Datenschutzverletzung an betroffene Person(en)

  • Grundsatz
    • Die betroffene Person kann auf Gefährdungen durch die Datenschutzverletzung nur reagieren, wenn ihr die Verletzung der Datensicherheit bekannt ist.
  • Orientierung
    • Der Verantwortliche hat daher die betroffene Person zu informieren, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder der EDÖB es verlangt (Art. 24 Abs. 4 nDSG).

Auftragsbearbeitungsverhältnis

  • Zuständigkeiten
    • Im Auftragsbearbeitungsverhältnis bestimmt DSV 15 Abs. 3, dass der Auftragsbearbeiter eine Verletzung der Datensicherheit so rasch als möglich dem Verantwortlichen zu melden hat und nicht direkt an den EDÖB gelangen soll.

Dokumentierungs- und Aufbewahrungspflicht

  • Grundsatz
    • Der Verantwortliche hat die Verletzungen zu dokumentieren.
  • Dokumentierungsumfang
    • Die Dokumentation muss enthalten:
      • die mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen
      • die Auswirkungen der Verletzungen
      • die ergriffenen Massnahmen.
    • Vgl. für die Details DSV 15 (siehe Box unten).
  • Aufbewahrungsdauer der Dokumentation
    • Die Verletzungs-Dokumentation ist, ab dem Meldungs-Zeitpunkt berechnet, mindestens zwei Jahre aufzubewahren (vgl. DSV 15 Abs. 4).

Literatur

  • SCHÖNBÄCHLER MATTHIAS R., Zum neuen Schweizer Datenschutzrecht, in: ZBJV 159 (2023) S. 187 ff.

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