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Datenschutzrecht

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Rechtfertigungsgründe

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechtfertigungsgründe des Verantwortlichen ist in nDSG 31 normiert:

  • Grundsatz (nDSG 31 Abs. 2)
    • Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht gerechtfertigt ist durch
      • die Einwilligung der betroffenen Person;
      • ein überwiegendes privates Interesse;
      • ein öffentliches Interesse;
      • das Gesetz.
  • Überwiegendes Interesse (nDSG 31 Abs. 2)
    • Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
      • Personendatenbearbeitung zu Vertragspartner
        • Personendaten in direktem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags (nDSG 31 Abs. 2 lit. a);
      • Personendatenbearbeitung in wirtschaftlichem Wettbewerb
        • Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden;
          • nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche (nDSG 31 Abs. 2 lit. b);
      • Personendatenbearbeitung in Kreditwürdigkeitsprüfung
        • Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (nDSG 31 Abs. 2 lit. c):
          • Keine besonders schützenswerte Personendaten + kein Profiling mit hohem Risiko;
          • Bekanntgabe nur an Dritte, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen;
          • Daten, die nicht älter als zehn Jahre sind;
          • Volljährige betroffene Person.
          • Personendatenbearbeitung für Veröffentlichung in periodisch erscheinendem Medium
          • Personendaten, welche beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder Daten, die, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen (nDSG 31 Abs. 2 lit. d);
      • Personendatenbearbeitung zu Forschungs- und Planungszwecken
        • Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen (nDSG 31 Abs. 2 lit. e):
          • Anonymisierte Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.
          • Besonders schützenswerte Personendaten sind an Dritte nur so bekannt zu geben, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.
          • Die Ergebnisse sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
      • Personendatenbearbeitung von Personen des öffentlichen Lebens
        • Personendatensammlung über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen (nDSG 31 Abs. 2 lit. f).

Literatur

  • SCHÖNBÄCHLER MATTHIAS R., Zum neuen Schweizer Datenschutzrecht, in: ZBJV 159 (2023) S. 177 ff.

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