Der Datenverarbeiter hat dafür zu sorgen, dass die bearbeiteten Personendaten richtig sind (vgl. DSG 6 Abs. 5).
Dabei ist zu berücksichtigen:
- Alterung der Daten
- Regelmässige Überprüfung der Daten
- Datenberichtigung
- Unterscheidung in statische, unverändert bleibende Daten und änderungsmögliche Daten
Beispiel: gleich bleibendes Geburtsdatum, anpassungsnotwendiger Zivilstand.
Organisatorische oder technische Massnahmen in Bezug auf:
- Sicherstellung, dass unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder gelöscht werden.