Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Datenbearbeitung für den konkreten Bearbeitungszweck objektiv geeignet und erforderlich ist. Die Beurteilung ist vom Einzelfall und vom konkreten Zweck der Bearbeitung abhängig (vgl. nDSG 6 Abs. 2)
Beispiel: keine Erhebung nicht benötigter Personendaten resp. Vernichtung oder Anonymisierung nicht mehr benötigter Personendaten.
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Datenschutzrecht
Grundsatz der Verhältnismässigkeit
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