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Datenschutzrecht

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Allgemeine Auskunftsbeschränkung

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Hindernisse von Gesetzes wegen, infolge Drittinteressen oder Unbegründetheit
    • Der Verantwortliche kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn (vgl. nDSG 26 Abs. 1):
      • ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht, namentlich um ein Berufsgeheimnis zu schützen;
      • dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder
      • das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet ist, namentlich wenn es
        • einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt, oder
        • offensichtlich querulatorisch ist.
  • Hindernisse wegen überwiegenden Interesses
    • In folgenden Fällen ist es möglich, die Auskunft zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben (vgl. nDSG 26 Abs. 2):
      • Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
        • Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.
        • Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.
      • Der Verantwortliche ist ein Bundesorgan, und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
        • Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.
        • Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.
  • Konzerne sind keine Dritten
    • Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte (vgl. nDSG 26 Abs. 3).
  • Begründungspflicht
    • Der Verantwortliche hat zu begründen, warum er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt (vgl. nDSG 26 Abs. 4).

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