Die Personendaten dürfen nur für den bei der Beschaffung angegebenen Zweck oder den Zweck, der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist, bearbeitet werden (vgl. nDSG 6 Abs. 3).
Der Verwendungszweck muss vor der Datenbeschaffung feststehen oder ersichtlich sein.
Eine Datenbeschaffung „auf Vorrat“ ist nicht nur unverhältnismassig, sondern verletzt auch den Grundsatz der Zweckbindung.
Beispiel: Personendatenverwendung bei erneuter Stellenbesetzung ohne Zustimmung des Bewerbers
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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