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Datenschutzrecht

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Persönlichkeitsverletzungen

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Persönlichkeitsverletzungen sind in nDSG 30 geregelt:

  • Definition
    • Persönlichkeitsverletzung =   Missachtung der Datenschutzregeln im Umgang mit Personendaten
  • Grundlagen
    • nDSG 30
    • nDSG 12 ff.
  • Grundsatz (nDSG 30 Abs. 1)
    • Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
  • Fälle von Persönlichkeitsverletzungen (nDSG 30 Abs. 2)
    • Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nach nDSG 30 Abs. 2 insbesondere vor, wenn:
      • Personendaten entgegen den Grundsätzen nach DSG 6 und DSG 8 bearbeitet werden;
      • Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;
      • Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.
  • Keine Persönlichkeitsverletzung (nDSG 30 Abs. 3)
    • In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn
      • die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und
      • eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

Literatur

  • SCHÖNBÄCHLER MATTHIAS R., Zum neuen Schweizer Datenschutzrecht, in: ZBJV 159 (2023) S. 177 ff.

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