LAWINFO

Datenschutzrecht

QR Code

Berichtigungsanspruch

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der speziell geregelte Berichtigungsanspruch bezieht sich auf eine Unrichtigkeit von Personendaten:

  • Definition
    • Berichtigungsanspruch   =   Korrekturrecht des Datensubjekts
  • Grundlagen
    • nDSG 32
    • nDSG 6 Abs. 5
    • nDSG 6 Abs. 6
  • Rechtsnatur
    • Eigenständiger, vom zivilrechtlichen Rechtsschutz in nDSG 32 Abs. 1 unabhängiger Rechtsanspruch
    • Eigenständige und proaktive Bearbeiterpflicht
  • Gegenstand
    • Richtigkeit von Personendaten und ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, die zu einer Unrichtigkeit führt
  • Funktion
    • Berichtigungsrecht zielt darauf ab, die Datenlage mit der effektiven Situation in Übereinstimmung zu bringen
  • Grundsatz
    • Berichtigungsanspruch nur bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts (vgl. ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 140 + PAFFINGER MONIKA, in: Bruno Baeriswyl / Kurt Pärli / Dominika Blonski, Datenschutzgesetz DSG, N 12 zu Art. 32 DSG
  • Schranken
    • Das Berichtigungsrecht besteht nicht absolut; es ist beschränkt und erfolgt in folgenden Fällen nicht (vgl. nDSG32 Abs. 1 lit. a):
      • Gesetzliches Änderungsverbot (zB GwG 7)
      • Bearbeitung von Personendaten im öffentlichen Interesse (zB Art. 2 des Nationalbibliothekgesetz)
  • Geltendmachung
    • Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
      • siehe nachfolgend
    • Bei Berichtigungsweigerung gerichtliches Vorgehen möglich.
      • siehe nachfolgend
  • Aussergerichtliche Geltendmachung
    • Geltendmachung
      • Analoges Vorgehen wie beim «Gegendarstellungsrecht» (ZGB 28i Abs. 1) wird in der Lehre empfohlen:
        • «Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.» (ZGB 28i Abs. 1)
    • Abwehr
      • Auch analoges Vorgehen bei der Verweigerung der Berichtigung (ZGB 8i Abs. 2):
        • «Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.» (ZGB 28i Abs. 2)
  • Gerichtliche Durchsetzung
    • Aktivlegitimation
      • Der Betroffene (Datensubjekt), d.h. die beschwerte Person
    • Passivlegitimation
      • Das Personendaten bearbeitende Unternehmen
    • Örtliche Zuständigkeit
      • ZPO 20
    • Sachliche Zuständigkeit
      • ZPO 4
    • Streitwert / Kostenlosigkeit
      • Gerichtsgebührenfrei bis zu einem Streitwert von CHF 30 Mio. (vgl. revZPO 113 Abs. 2 lit. g)
    • Sicherstellungspflicht?
      • Keine Sicherstellungspflicht (vgl. revZPO 99 Abs. 3 lit. d)
    • Beweis
      • Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
        • Datensubjekt
      • Entgegenstehende Gründe
        • Datenbearbeitendes Unternehmen (vgl. nDSG 32 Abs. 1 lit. a und b).

Die Details von nDSG 32

Literatur

  • PAFFINGER MONIKA, in: Bruno Baeriswyl / Kurt Pärli / Dominika Blonski, Datenschutzgesetz DSG, N 12 zu Art. 32 DSG
  • ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 140
  • BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
  • DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
  • GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
  • MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
  • HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.