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Datenschutzrecht

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Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) charakterisiert sich wie folgt:

  • Definition
    • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)   =   Pflicht zur Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), wenn bei Personendatenbearbeitungen ein potenziell hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der Betroffenen erkennbar ist.
  • Grundlagen
    • nDSG 22
    • nDSG 23
    • nDSV 10
    • nDSV 14
  • Zielpersonen
    • nDSG 22 verlangt eine institutionalisierte Beurteilung der Datenbearbeitung für
      • private Verantwortliche und
      • Auftragsbearbeiter.
  • Datenbearbeitungsvorhaben
    • Gegenstand des Vorhabens
      • Plant ein Verantwortlicher hat eine „DSFA“ in Betracht zu ziehen, wenn er plant eine:
        • neue Datenbearbeitung;
        • wesentliche Änderung eines bestehenden Bearbeitungsprozesses.
    • Beispiele
      • Einführung einer neuen Softwareapplikation
      • Einsatz einer neuen Online-Plattform
      • Auslagerung einer bisher lokalen Anwendung an einen Cloud-Anbieter
      • wesentliche Umgestaltung eines Unternehmensprozesses
  • Zeitpunkt der DSFA-Erstellung
    • Vorgängige Erstellung der DSFA
      • Eine „DSFA“ ist vorgängig zu erstellen (vgl. nDSG 22), wenn die Datenbearbeitung mit sich bringen kann:
        • ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder
        • die Grundrechte der betroffenen Person.
    • Prognose
      • Die Prognose des datenschutzrechtlichen Risikos setzt voraus:
        • eine analytische Auseinandersetzung mit dem Bearbeitungsvorhaben (vgl. Botschaft nDSG, S. 7059 f.).
  • Umfangreiche Datenbearbeitung?
    • Bereiche
      • Eine DSFA wird gefordert bei
        • a) einer umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und
        • b) einer systematischen umfangreichen Überwachung öffentlicher Bereiche.
    • Werte
      • Für die Bearbeitung müssen bezüglich betroffener Personen berücksichtigt werden:
        • die Selbstbestimmung
        • die Identität
        • die Würde.
  • Hohes Risiko?
    • Einstufung als hohes Risiko
      • Von einem hohen Risiko muss ausgegangen werden, wenn
        • die spezifischen Eigenschaften der geplanten Datenbearbeitung darauf schliessen lassen,
          • dass die Verfügungsfreiheit der betroffenen Person über ihre Daten in hohem Masse
            • eingeschränkt wird oder
            • werden kann
      • (vgl. Botschaft nDSG, S. 7060).
  • Inhalt
    • Generell
      • Die „DSFA“ soll im Wesentlichen folgenden Inhalt aufweisen
        • eine Beschreibung der geplanten Bearbeitung
        • eine Bewertung der Risiken dieser Bearbeitung für
          • die Persönlichkeit oder
          • die Grundrechte der betroffenen Person
        • eine Auflistung von technischen und organisatorischen Massnahmen, die diese Risiken zu mindern (vgl. nDSG 22 Abs. 3).
    • Mehrere Bearbeitungsvorgänge
      • Werden mehrere ähnliche Bearbeitungsvorgänge geplant, sollte eine gemeinsame Abschätzung vorgenommen werden (vgl. nDSG 22 Abs. 1).
  • Beschreibung
    • Bearbeitungsvorgänge
      • Zur Beschreibung können die verschiedenen Bearbeitungsvorgänge (z. B. die verwendete Technologie, die wesentliche Architektur, die Datenflüsse), der Zweck der Bearbeitung oder die Aufbewahrungsdauer aufgeführt werden.51
  • Schutzbedarf- und Risikoanalyse
    • Generell
      • Aus der Informationssicherheit bekannten Schutzbedarfs- und Risikoanalyse bewertet die DSFA die festgestellten Risiken, grundsätzlich nach
        • Schadensausmass;
        • Eintrittswahrscheinlichkeit;
        •  jedoch nicht mit Blick auf die Interessen des Verantwortlichen, sondern auf die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen
      • Vgl. hiezu DSV 1 Abs. 3 lit. d
    • Risikominderung
      • Für eine Risikominderung trifft der Verantwortliche verschiedene technische und organisatorische Massnahmen,
        • listet diese auf und
        • beschreibt diese.
      • Die „DSFA“ sollte zu folgendem Ergebnis gelangen:
        • Neubewertung der Risiken
          • nach Anwendung der vorzukehrenden Massnahmen.
    • Umsetzung bei greifenden Massnahmen
      • Werden die vorgesehenen Massnahmen dazu führen, dass das mit der DSFA festgestellte Risiko gemindert wird,
        • darf der Verantwortliche das Bearbeitungsvorhaben umsetzen.
    • EDÖB-Einbezug bei hohen Risiken trotz Massnahmen
      • Ergibt sich aus der DSFA, dass die geplante Bearbeitung trotz den vorgesehenen Massnahmen immer noch ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hat,
        • so holt er vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein (nDSG 23 Abs. 1).
    • EDÖB-Einbezug
      • Der EDÖB untersucht das Vorhaben anhand der DSFA.
      • Er teilt dem Verantwortlichen innerhalb von zwei bzw. drei Monaten mit:
        • Allfällige Einwände gegen die geplante Bearbeitung;
        • geeignete Massnahmen.
    • EDÖB-Nichtmiteinbeziehung
      • Private Verantwortliche können von der Konsultation des EDÖB absehen,
        • wenn sie den bezeichneten Datenschutzberater nach nDSG10 konsultiert haben (nDSG 23 Abs. 4).
  • Aufbewahrungsdauer
    • Die DSFA ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren (nDSV 14).

Literatur

  • SCHÖNBÄCHLER MATTHIAS R., Zum neuen Schweizer Datenschutzrecht, in: ZBJV 159 (2023) S. 187 ff.

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