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Datenschutzrecht

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Begriff Datenschutzberater

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Private Verantwortliche können einen Datenschutzberater ernennen (vgl. DSG 10 Abs. 1 – 4):

  • als Anlaufstelle für betroffene Personen und Behörden, die in der Schweiz für den Datenschutz zuständig sind;
  • für folgende Aufgaben:
    • Schulung und Beratung des privaten Verantwortlichen in Fragen des Datenschutzes;
    • Mitwirkung bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften.
  • Vorbehalten bleibt das Recht der privaten Verantwortlichen von der Ausnahme gemäss DSG 23 Abs. 2 unter den in DSG 10 Abs. 3 erwähnten Fällen Gebrauch zu machen.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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