Die Bearbeitung von Personendaten darf vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn (vgl. nDSG 9 Abs. 1):
- die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
- keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2 Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass
- der Auftragsbearbeiter in der Lage ist,
- die Datensicherheit zu gewährleisten;
- der Auftragsbearbeiter die Datenbearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten überträgt (vgl. nDSG 9 Abs. 2 + 3)
Art. 7 DSV
1 Die vorgängige Genehmigung des Verantwortlichen, die dem Auftragsbearbeiter erlaubt, die Datenbearbeitung einem Dritten zu übertragen, kann spezifischer oder allgemeiner Art sein.
2 Bei einer allgemeinen Genehmigung informiert der Auftragsbearbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Dritter. Der Verantwortliche kann Widerspruch gegen diese Änderung erheben.