- Grundsatz
- Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in nDSG 26 Abs. 1 und 2 (Verweigerung beim Auskunftsrecht) aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben (vgl. nDSG 29 Abs. 1).
- Begründungspflicht für Verweigerung, Einschränkung oder Aufschub
- Der Verantwortliche hat zu begründen, warum er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt (vgl. nDSG 29 Abs. 2).
Die Details von nDSG 29
Art. 29 nDSG Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung
1 Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
2 Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.