Die Bestimmungen von DSG 4 – 11a enthalten Normen, die sowohl für Privatpersonen als auch für Bundesorgane gelten und das zentrale Recht auf Auskunft der betroffenen Person regeln. DSG 4 statuiert die allgemeinen rechtlichen Grundsätze wie Rechtmässigkeit, Verhalten nach Treu und Glauben und Verhältnismässigkeit sowie die datenspezifischen Prinzipien von Erkennbarkeit und Zweckbindung. Dieser DSG Abschnitt behandelt auch die Einwilligung, je nach Art der Daten in Bezug auf die vorgängige Information und die Form der Einwilligung. Schliesslich besteht eine Vergewisserungspflicht bezüglich Datenrichtigkeit. Hinsichtlich der Datensicherheit für die betroffene Person besteht ein Anspruch auf angemessenen Schutz ihrer Daten, mit den dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen. In diesem DSG-Abschnitt werden die grenzüberschreitende Datenbekanntgabe (DSG 6), das in der Informatik übliche Outsourcing (DSG 10a), die öffentlichen Register der Datensammlungen (DSG 11a), einschliesslich der betrieblichen Datenschutzverantwortlichen, normiert. Das Recht auf Auskunft ergibt sich direkt aus BV 13. Die Modalitäten des Auskunftsrechts, das Verweigerungsrecht unter gewissen Voraussetzungen, aber auch die Einschränkungen und der Aufschub, sind in DSG 9 enthalten. Für Datensammlungen der Medien gelten Spezialbestimmungen (DSG 10). Die Themen sind also:
- Datenrichtigkeit
- Grenzüberschreitende Datenbekanntgabe
- Datensicherheit
- Auskunftsrecht
- Auskunftsrechts-Einschränkung
- Medienauskunftsrechts-Einschränkungen
- Datenbearbeitung durch Dritte
- Zertifizierungsverfahren
- Datensammlungs-Register