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Datenschutzrecht

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Begriff Datenauftragsbearbeiter

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Bearbeitung von Personendaten darf vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn (vgl. nDSG 9 Abs. 1):

  • die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
  • keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.

2 Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass

  • der Auftragsbearbeiter in der Lage ist,
    • die Datensicherheit zu gewährleisten;
  • der Auftragsbearbeiter die Datenbearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten überträgt (vgl. nDSG 9 Abs. 2 + 3)

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