Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften (DSG 4 Abs. 1).
Von seiner Aufsicht ausgenommen sind (vgl. DSG 4 Abs. 2):
- die Bundesversammlung;
- der Bundesrat;
- die eidgenössischen Gerichte;
- die Bundesanwaltschaft betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
- die Bundesbehörden betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
Art. 36 DSV Sitz und ständiges Sekretariat
1 Der Sitz des EDÖB befindet sich in Bern.
2 Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten des ständigen Sekretariats des EDÖB ist die Bundespersonalgesetzgebung anwendbar. Die Angestellten sind im Rahmen des Vorsorgewerks Bund bei der Pensionskasse des Bundes versichert.