Private Verantwortliche können einen Datenschutzberater ernennen (vgl. DSG 10 Abs. 1 – 4):
- als Anlaufstelle für betroffene Personen und Behörden, die in der Schweiz für den Datenschutz zuständig sind;
- für folgende Aufgaben:
- Schulung und Beratung des privaten Verantwortlichen in Fragen des Datenschutzes;
- Mitwirkung bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften.
- Vorbehalten bleibt das Recht der privaten Verantwortlichen von der Ausnahme gemäss DSG 23 Abs. 2 unter den in DSG 10 Abs. 3 erwähnten Fällen Gebrauch zu machen.
Art. 23 DSV Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater
Der Verantwortliche muss der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater:
- die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen;
- Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten gewähren, die die Beraterin oder der Berater zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt;
- das Recht einräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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