Allgemeines
Als Ausfluss des Persönlichkeitsschutzes haben betroffene Personen weitere Rechte, nämlich:
- Auskunftsrechte
- Grundlagen
- BV 13
- Auskunftsrechts-Bestimmungen von nDSG 25 ff.
- Grundsatz
- Es handelt sich hierbei um den Grundpfeiler des Datenschutzrechts.
- Funktion
- Das Auskunftsrecht dient der
- Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung
- Berichtigung
- Löschung
- Das Auskunftsrecht dient der
- Verweigerung, Einschränkung und Aufschub
- unter gewissen Voraussetzungen (vgl. nDSG 26)
- Spezialbestimmungen für Medien
- unter bestimmten Bedingungen (vgl. nDSG 27)
- Grundlagen
- Datenherausgabe- und -übertragung-Rechte
- Grundlagen
- BV 97 Abs. 1
- Datenportabilitäts-Normen von nDSG 28 f.
- Grundsatz
- Die Datenportabilität dient der Selbstbestimmung der betroffenen Person.
- Funktion
- Recht, gewisse Daten in elektronischer Form zu erhalten, um sie in anderer Umgebung ohne Aufwand weiterverwenden zu können.
- Einschränkungen
- normenverweis auf die Einschränkungsgründe beim Auskunftsrecht.
- Grundlagen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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