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Datenschutzrecht

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Auskunftsrechte im Einzelnen

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die betroffene Person soll die bezogenen und bearbeiteten Daten kontrollieren und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze nicht nur prüfen, sondern auch durchsetzen können:

  • Definitionen
    • Auskunftsrecht =   Recht jeder Person, vom Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
    • Kontrollrecht =   Recht der betroffenen Person, die über sie beschafften Daten zu kontrollieren.
    • Löschungs- und Berichtigungsrecht =   Recht der betroffenen Person, – wenn nötig – zu veranlassen, dass ihre Daten gelöscht oder berichtigt werden.
  • Grundlagen
    • nDSG 25
    • DSV 16 – DSV 19
  • Grundsatz
    • Jede Person darf vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet wurden oder werden (vgl. nDSG 25 Abs. 1).
  • Anspruch auf die erforderlichen Informationen
    • Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist (nDSG 25 Abs. 2)
    • In jedem Fall sind der betroffenen Personen die folgenden Informationen mitzuteilen:
      1. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
      2. die bearbeiteten Personendaten als solche;
      3. der Bearbeitungszweck;
      4. die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
      5. die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
      6. gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
      7. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach nDSG 19 Abs. 4.
    • Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden (nDSG 25 Abs. 3).
    • Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig (nDSG 25 Abs. 4).
    • Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten (nDSG 25 Abs. 5).
    • Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist (nDSG 25 Abs. 6).
    • Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt (nDSG 25 Abs. 7).

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