- Verweigerungsrecht 1: Daten für Veröffentlichung im redaktionellen Teil
- 1 Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben (vgl. nDSG 27 Abs. 1):
- Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen.
- Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt.
- Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden.
- 1 Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben (vgl. nDSG 27 Abs. 1):
- Verweigerungsrecht 2: Personendaten als persönliches Arbeitsinstrument
- Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben,
- wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen (nDSG 27 Abs. 2).
- Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben,
Die Details von nDSG 27
Art. 27 nDSG Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien
1 Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben:
- Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen.
- Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt.
- Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden.
2 Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen.