Die Personendatenbeschaffung und der Bearbeitungszweck müssen erkennbar sein (vgl. nDSG 6 Abs. 4).
Die Datenbeschaffung soll für die betroffenen Personen transparent gemacht werden.
Von einer Information kann nur in folgenden Fällen abgesehen werden:
- betroffene Person ist bereits informiert
- Datenspeicherung oder Datenbekanntgabe sind in Gesetz ausdrücklich vorgesehen
- Unmöglichkeit oder Unverhältnismässigkeit der Information.
Beispiel: Videoüberwachung bestimmter Betriebsbereiche muss erkennbar sein.
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