Die Personendaten dürfen nur für den bei der Beschaffung angegebenen Zweck oder den Zweck, der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist, bearbeitet werden (vgl. nDSG 6 Abs. 3).
Der Verwendungszweck muss vor der Datenbeschaffung feststehen oder ersichtlich sein.
Eine Datenbeschaffung „auf Vorrat“ ist nicht nur unverhältnismassig, sondern verletzt auch den Grundsatz der Zweckbindung.
Beispiel: Personendatenverwendung bei erneuter Stellenbesetzung ohne Zustimmung des Bewerbers