Die Bearbeitung von Personendaten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. nDSG 6 Abs. 2).
Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordert einen fairen und vertrauenswürdigen Umgang mit Personendaten. Auf diesen Grundsatz wird im Sinne einer Generalklausel zurückgegriffen, wenn keiner der anderen Datenbearbeitungsgrundsätze greift. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist mittelbar auch im Grundsatz der Transparenz mitenthalten.
Das DSG enthält keine Pflicht zur Meldung von Datenschutzverletzungen. Gleichwohl kann gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall eine Obliegenheit bestehen, eine Datenschutzverletzung wie Hacking-Vorfall, Datenleck usw. den betroffenen Personen
Beispiel: Information des EDÖB bei einem missbräuchlichen Datenzugriff, bei welchem Daten von Privaten kompromittiert wurden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:UnzeitkündigungEinleitung zur UnzeitkündigungAutoren:Inaktive GesellschaftEinleitung zur inaktiven GesellschaftAutoren:KonkurrenzverbotEinleitung zum KonkurrenzverbotAutoren:GerichteFokus GerichteAutoren:KindsrechtEinleitung zum KindsrechtAutoren:Unternehmensimmobilien / CREMEinleitung zu Unternehmensimmobilien / CREM
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht