Die Bearbeitung von Personendaten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. nDSG 6 Abs. 2).
Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordert einen fairen und vertrauenswürdigen Umgang mit Personendaten. Auf diesen Grundsatz wird im Sinne einer Generalklausel zurückgegriffen, wenn keiner der anderen Datenbearbeitungsgrundsätze greift. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist mittelbar auch im Grundsatz der Transparenz mitenthalten.
Das DSG enthält keine Pflicht zur Meldung von Datenschutzverletzungen. Gleichwohl kann gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall eine Obliegenheit bestehen, eine Datenschutzverletzung wie Hacking-Vorfall, Datenleck usw. den betroffenen Personen
Beispiel: Information des EDÖB bei einem missbräuchlichen Datenzugriff, bei welchem Daten von Privaten kompromittiert wurden.
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