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Datenschutzrecht

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Grundsatz von Treu und Glauben

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Bearbeitung von Personendaten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. nDSG 6 Abs. 2).
Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordert einen fairen und vertrauenswürdigen Umgang mit Personendaten. Auf diesen Grundsatz wird im Sinne einer Generalklausel zurückgegriffen, wenn keiner der anderen Datenbearbeitungsgrundsätze greift. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist mittelbar auch im Grundsatz der Transparenz mitenthalten.
Das DSG enthält keine Pflicht zur Meldung von Datenschutzverletzungen. Gleichwohl kann gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall eine Obliegenheit bestehen, eine Datenschutzverletzung wie Hacking-Vorfall, Datenleck usw. den betroffenen Personen
Beispiel: Information des EDÖB bei einem missbräuchlichen Datenzugriff, bei welchem Daten von Privaten kompromittiert wurden.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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