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Datenschutzrecht

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Informationspflicht

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aufgrund des zentralen DSG-Revisionsziels der Transparenz-Steigerung wurden die Informationspflichten für Verantwortliche erhöht:

  • Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten (nDSG 19)
  • Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen (nDSG 20)
  • Informationspflicht bei der automatisierten Einzelentscheidung (nDSG 21)
  • Ferner: nDSV 13

Der private Verantwortliche hat bei jeder beabsichtigten Beschaffung von Personendaten die betroffene Person vorgängig und angemessen zu informieren (nDSG 19 Abs. 1):

  • Definition
    • Informationspflicht   =   Pflicht des Verantwortlichen, die betroffene Person über die Beschaffung ihrer Personendaten zu informieren.
  • Grundlagen
    • nDSG 19 – nDSG 21
    • nDSV 13
    • nDSV 29 + DSV 30
  • Datenschutzerklärung (vgl. nDSG 19 Abs. 2)
    • Inhalt
      • Konkret soll der Verantwortliche mitteilen:
        • die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
        • den Bearbeitungszweck;
        • ggf. den Empfänger;
        • die Kategorien von Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
    • Auslanddatentransfers
      • Bei Auslanddatentransfers muss auch über den Empfangsstaat und die allfälligen Garantien zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus informiert werden (Art. 19 Abs. 4 nDSG).
    • Drittverständlichkeit
      • Der Verantwortliche muss der betroffenen Person die Information über die Beschaffung von Personendaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitteilen (nDSV 13).
    • Ausnahmen und Einschränkungen
      • In nDSG 20 werden die Ausnahmen oder Einschränkungen von der Informationspflicht wiedergegeben.
    • Praxis
      • In Unternehmen mit B2C-Geschäften wird die „Datenschutzerklärung“ einer regelmässigen Aktualitätskontrolle zu unterziehen sein.
  • Informationspflicht bei vollständig automatisierten Einzelentscheidungen
    • Information mit Rechtsfolge
      • Für vollständig automatisierte Einzelentscheidungen, an die eine unmittelbare Rechtsfolge geknüpft wird, besteht eine spezifische Informationspflicht (nDSG 21).
    • Behandlung v.a. durch eine natürliche Person
      • Die betroffene Person hat dabei das Recht, in diesem Fall
        • unter bestimmten Voraussetzungen ihren Standpunkt geltend zu machen und
        • zu verlangen, dass eine natürliche Person die Entscheidung überprüft.

Literatur

  • SCHÖNBÄCHLER MATTHIAS R., Zum neuen Schweizer Datenschutzrecht, in: ZBJV 159 (2023) S. 185 f.

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