Der Vorentwurf sah noch eine Rechenschaftspflicht vor (vgl. Art. 19 lit. a VE-DSG).
Der Gesetzgeber hat nun die Rechenschaftspflicht mittels des Datenbearbeitungsverzeichnisses (vgl. Botschaft nDSG 6978.) gelöst.
Das Datenbearbeitungsverzeichnis kann vom EDÖB kontrolliert werden (nDSG 50 Abs. 1 lit. a).
Weitere Mittel mit Rechenschaftsfunktion befinden sich:
- in der Datenschutz-Folgenabschätzung (nDSG 22 und nDSV 14)
- in der rechtzeitigen Meldung von Datenschutzverletzungen (nDSG 24)
- im Grundsatz von Privacy by Design
- in Art. 5 nDSV für gewisse automatisierte Bearbeitungen (Erstellung eines Bearbeitungsreglements)
- etc.
3. Abschnitt: Meldung der Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten an den EDÖB
Art. 31 DSV
1 Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem EDÖB die geplanten automatisierten Bearbeitungstätigkeiten im Zeitpunkt des Entscheids zur Projektentwicklung oder der Projektfreigabe.
2 Die Meldung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a–d DSG sowie das voraussichtliche Datum des Beginns der Bearbeitungstätigkeiten enthalten.
3 Der EDÖB nimmt diese Meldung in das Register der Bearbeitungstätigkeiten auf.
4 Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert die Meldung beim Übergang in den produktiven Betrieb oder bei der Projekteinstellung.
Literatur
- SCHÖNBÄCHLER MATTHIAS R., Zum neuen Schweizer Datenschutzrecht, in: ZBJV 159 (2023) S. 185 f.
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