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Datenschutzrecht

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Datenherausgabe-Beschränkung

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Grundsatz
    • Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in nDSG 26 Abs. 1 und 2 (Verweigerung beim Auskunftsrecht) aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben (vgl. nDSG 29 Abs. 1).
  • Begründungspflicht für Verweigerung, Einschränkung oder Aufschub
    • Der Verantwortliche hat zu begründen, warum er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt (vgl. nDSG 29 Abs. 2).

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