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Datenschutzrecht

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Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung («Datenportabilität»)

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dieses Recht will der betroffenen Person ermöglichen, ihre Daten zur Wiederverwendung zu erlangen:

  • Definition
    • Datenherausgabe =   Recht der betroffenen Person, die Daten in einem gängigen Format herausverlangen zu dürfen.
  • Grundlagen
    • nDSG 28
    • DSV 20 – DSV 22
  • Grundsatz
    • Jede Person darf vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn (vgl. nDSG 28 Abs. 1):
      • der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet; und
      • die Daten bearbeitet werden,
        • mit der Einwilligung der betroffenen Person oder
        • in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person.
  • Übertragungsrecht
    • Die betroffene Person kann vom Verantwortlichen ferner verlangen, dass er ihre Personendaten einem anderen Verantwortlichen überträgt, wenn
      • die Voraussetzungen nach nDSG 28 Abs. 1 erfüllt sind und
      • dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordert (vgl. nDSG 28 Abs. 2).
  • Kostenlosigkeit
    • Der Verantwortliche muss die Personendaten kostenlos herausgeben oder übertragen,
      • ausser der Bundesrat habe Ausnahmen vorgesehen, namentlich für den Fall eines unverhältnismässigen Aufwands (vgl. nDSG 28 Abs. 3).

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