Dieses Recht will der betroffenen Person ermöglichen, ihre Daten zur Wiederverwendung zu erlangen:
- Definition
- Datenherausgabe = Recht der betroffenen Person, die Daten in einem gängigen Format herausverlangen zu dürfen.
- Grundlagen
- nDSG 28
- DSV 20 – DSV 22
- Grundsatz
- Jede Person darf vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn (vgl. nDSG 28 Abs. 1):
- der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet; und
- die Daten bearbeitet werden,
- mit der Einwilligung der betroffenen Person oder
- in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person.
- Jede Person darf vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn (vgl. nDSG 28 Abs. 1):
- Übertragungsrecht
- Die betroffene Person kann vom Verantwortlichen ferner verlangen, dass er ihre Personendaten einem anderen Verantwortlichen überträgt, wenn
- die Voraussetzungen nach nDSG 28 Abs. 1 erfüllt sind und
- dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordert (vgl. nDSG 28 Abs. 2).
- Die betroffene Person kann vom Verantwortlichen ferner verlangen, dass er ihre Personendaten einem anderen Verantwortlichen überträgt, wenn
- Kostenlosigkeit
- Der Verantwortliche muss die Personendaten kostenlos herausgeben oder übertragen,
- ausser der Bundesrat habe Ausnahmen vorgesehen, namentlich für den Fall eines unverhältnismässigen Aufwands (vgl. nDSG 28 Abs. 3).
- Der Verantwortliche muss die Personendaten kostenlos herausgeben oder übertragen,
Die Details von nDSG 28 + DSV 20 – 22
Art. 28 nDSG Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung
1 Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn:
- der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet; und
- die Daten mit der Einwilligung der betroffenen Person oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person bearbeitet werden.
2 Die betroffene Person kann zudem vom Verantwortlichen verlangen, dass er ihre Personendaten einem anderen Verantwortlichen überträgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.
3 Der Verantwortliche muss die Personendaten kostenlos herausgeben oder übertragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
Art. 20 DSV Umfang des Anspruchs
1 Als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekanntgegeben hat, gelten:
- Daten, die sie diesem wissentlich und willentlich zur Verfügung stellt;
- Daten, die der Verantwortliche über die betroffene Person und ihr Verhalten im Rahmen der Nutzung eines Diensts oder Geräts erhoben hat.
- 2 Personendaten, die vom Verantwortlichen durch eigene Auswertung der bereitgestellten oder beobachteten Personendaten erzeugt werden, gelten nicht als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekannt gegeben hat.
Art. 21 DSV Technische Anforderungen an die Umsetzung
1 Als gängiges elektronisches Format gelten Formate, die es ermöglichen, dass die Personendaten mit verhältnismässigem Aufwand übertragen und von der betroffenen Person oder einem anderen Verantwortlichen weiterverwendet werden.
2 Das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung begründet für den Verantwortlichen nicht die Pflicht, technisch kompatible Datenbearbeitungssysteme zu übernehmen oder beizubehalten.
3 Ein unverhältnismässiger Aufwand für die Übertragung von Personendaten auf einen anderen Verantwortlichen liegt vor, wenn die Übertragung technisch nicht möglich ist.
Art. 22 DSV Frist, Modalitäten und Zuständigkeit
Die Artikel 16 Absätze 1 und 5 sowie 17–19 gelten sinngemäss für das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung.