Das DSG enthält persönliche, sachliche und räumliche Geltungsbereiche (vgl. DSG 2 f.):
- Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich (vgl. DSG 2)
- Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
- private Personen;
- Es ist nicht anwendbar auf:
- Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
- Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
- Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
- Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
- Räumlicher Geltungsbereich (vgl. DSG 3)
- Allgemein
- Das DSG gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
- IPRG
- Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG).
- StGB
- Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs (StGB).
- Allgemein
Hinweis
- Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
- Das revDSG hat folgende Neuigkeit gebracht:
- Kein Schutz mehr für die Personendaten juristischer Personen
- Schutz nur noch der Personendaten natürlicher Personen
- Datenschutzverpflichtet sind:
- alle Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder
- alle Unternehmen mit sich in der Schweiz auswirkender Datenbearbeitung.
- wobei Rechtsform, Grösse und Tätigkeitsbereich des Unternehmens ohne Belang sind
- Das revDSG hat folgende Neuigkeit gebracht:
- Räumlicher Geltungsbereich
- Es gilt neu das sog. Auswirkungsprinzip»:
- Das revDSG soll nicht nur auf Sachverhalte wirken, die sich in der Schweiz auswirken, auch auf jene, die im Ausland veranlasst wurden.
- Es gilt neu das sog. Auswirkungsprinzip»:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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